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Landgericht Essen, 13 S 97/10

Datum:
02.08.2011
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 97/10
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2011:0802.13S97.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 9 C 25/10
Normen:
§ 249 BGB, § 287 ZPO
Sachgebiet:
Sonstiges
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 31.05.2010, Az.: 9 C 25/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75% und die Beklagte zu 25%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zu 900 €

 
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