Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines von ihm behaupteten Verkehrsunfalls auf der L 452 (Essener Straße / Stoppenberger Straße) in Essen in Höhe der Einmündung Graf-Beust-Allee am 27.06.2010 in Anspruch.
3Der Kläger behauptet, der Erstbeklagte habe mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Ford Mondeo die linke der beiden Fahrspuren befahren. Mit dem vom Kläger – wie zuletzt vorgetragen – geleasten Pkw Mercedes Benz 350 CLS sei dessen Bruder, der Zeuge B G, auf der rechten Spur gefahren. Der Beklagte zu 1 habe plötzlich die Spur gewechselt, dabei das Fahrzeug des Klägers übersehen und so die linke Seite des Fahrzeugs beschädigt. Vor Ort habe der Erstbeklagte seine alleinige Schuld eingeräumt und ein schriftliches Schuldanerkenntnis, wegen dessen Inhalt auf Bl. 11 d.A. sowie auf die Anlage B 7 Bezug genommen wird, gefertigt und unterschrieben. Auf das Herbeirufen der Polizei sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist – verzichtet worden. In der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, dass hiervon neben der eindeutigen Sach- und Rechtslage insbesondere wegen des unmittelbar bevorstehenden Fußball-Weltmeisterschaftsspiels zwischen Deutschland und Argentinien abgesehen worden sei. Zuletzt behauptet der Kläger, der Unfall habe sich nach dem Spiel Deutschland gegen Argentinien im Rahmen eines Auto-Corsos ereignet, an dem sein Bruder mit dessen Sohn teilgenommen habe.
4Durch den Unfall seien folgende Schäden entstanden:
5Reparaturkosten netto 7.229,86 €
6Sachverständigenkosten: 458,44 €
7Kostenpauschale: 25,00 €
87.713,30 €
9Der Kläger beantragt,
10Die Beklagte zu 2 – zugleich als Nebenintervenientin des Erstbeklagten – beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte zu 2, die dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin des Erstbeklagten beigetreten ist, bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Zudem ist sie der Auffassung, dass es sich um einen fingierten Unfall handelt. Hierfür sprächen eine Vielzahl von Indizien, unter anderem die beteiligten Fahrzeuge, die Art des Unfalls, bei welchem kein Streit über die Verschuldensfrage zu erwarten sei, der Verzicht auf die Polizei sowie vor allem auch das – seitens Erstbeklagten gegenüber der Beklagten zu 2 verschwiegene – Schuldanerkenntnis sowie die Vorschäden an dem Fahrzeug des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 17.02.2011 verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 7.713,30 € aus §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG.
19Die Unfallschilderung des Klägers ist schon in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig. Dies beruht nicht allein darauf, dass der Kläger seinen Vortrag aus der Klageschrift, der Unfall habe sich unmittelbar vor dem Fußballweltmeisterschafts-Spiel Deutschland gegen Argentinien ereignet, im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dahingehend korrigiert hat, dass der Unfall nach dem Spiel, nämlich im Rahmen eines anlässlich des Sieges der deutschen Mannschaft veranstalteten Auto-Corsos, an dem sein Bruder teilgenommen habe, erfolgt sei. Jedenfalls war der Kläger – das Gericht hat ihn mehrfach danach gefragt – sich ohne jeden Zweifel und "absolut" sicher, dass der Unfall am Tag des Spiels gegen Argentinien passiert sei. Aufgrund des Sieges habe er nämlich eine Wette gewonnen; er habe argentinische Freunde.
20Das Spiel Deutschland gegen Argentinien fand allerdings nicht am Sonntag, den 27.06.2010, sondern am darauf folgenden Samstag, den 03.07.2010 statt. Am 27.06.2010 spielte Deutschland gegen England. Hierbei handelt es sich um i.S.v. § 291 ZPO offenkundige Tatsachen, auf die das Gericht hingewiesen hat und an die sich daraufhin auch beide Prozessbevollmächtigte sogleich erinnern konnten.
21Der behauptete Unfall kann sich demnach entweder nicht am 27.06.2010 – so aber das vorgelegte Schuldanerkenntnis – oder aber nicht am Tag des Spiels gegen Argentinien ereignet haben. Beides hat der Kläger aber bis zuletzt behauptet. Auf die von der Beklagten zu 2. eingewandten und für einen fingierten Unfall sprechenden Umstände kommt es damit nicht mehr an. Die Klage ist bereits unschlüssig und unterlag schon aus diesem Grund der Abweisung.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.