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Landgericht Essen, 8 O 106/10

Datum:
18.11.2010
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 106/10
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2010:1118.8O106.10.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 31.03.2010 wird wie folgt abgeändert:

Den Antragsgegnern wird untersagt,

gegenüber anderen in Deutschland ansässigen Schuhherstellern und/oder Schuhhändlern in Bezug auf den Antragsteller, Herrn I, zu behaupten, der Antragsteller habe eine Vorstrafenliste, die nicht weniger als 21 Verurteilungen für verschiedene Straftaten umfasst,

gegenüber anderen Schuhherstellern und/ oder Schuhhändlern die uneheliche Geburt des Antragstellers und dessen spätere Adoption durch seinen leiblichen Vater bekannt zu machen.

Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

oder

Im Übrigen wird die Verfügung vom 31.03.2010 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldner je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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