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Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. November 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 15.10.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig gem. § 304 StPO.
4Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Zwar ist durch den Vollzug der Durchsuchung die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Dies führt im Regelfall zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Das Bundesverfassungsgericht bejaht jedoch ein Feststellungsinteresse bei schwerwiegenden Eingriffen (Buhmiller/Winkler, FGG, 8.Aufl., § 12 Anm. 14 m.w.N.). Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.1997 (NJW 1997, 2163 ff.) ist Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) in Verbindung mit Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) durch die Verwerfung einer Beschwerde wegen sogenannter „prozessualer Überholung“ verletzt. Bei einer Wohnungsdurchsuchung bestehe das Rechtsschutzinteresse fort. Die Beschwerde bleibe mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
5Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Durchsuchung sowie die Beschlagnahme angeordnet. Der Beschluss des Amtsgerichts genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen, denn er bezeichnet die Tat, deren Begehung Anlass zu der Durchsuchung gibt, Durchsuchungszweck und die Beschlagnahmeobjekte in hinreichend ausführlicher Art und Weise.
7Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gemäß §§ 94, 98, 102, 105 StPO lagen vor. Der angefochtene Beschluss diente dem Auffinden und der anschließenden Sicherstellung der näher bezeichneten Beweismittel. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Angaben der Firma Q auf ihrer Internetseite bestand mehr als ein Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte unentschuldigt seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem am … geborenen Kind L seit September 2009 nicht nachgekommen ist. Ausreichend ist ein Anfangsverdacht, das heißt ein hinreichender Tatverdacht, der sich auf jeden Fall aus dem Internetauftritt der Firma Q ergibt. Es widerspricht der Lebenswirklichkeit, dass Praktikanten, die in der Regel nur kurzfristig innerhalb von Firmen tätig sind, mit eigenem Foto im Internet vorgestellt werden, zumal auch die Firma Q Auszubildende, die in der Regel längerfristig und meistens auch mit weitergehenden Befugnissen tätig sind, im Internet entsprechend gekennzeichnet hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Angaben der Firma Q der Beschuldigte als Praktikant kein Geld erhalten haben soll.
8Der Umstand, dass sich der dem Beschluss zu Grunde liegende Verdacht eventuell durch die vorgefundenen Kontoauszüge nicht weiter erhärtet hat, steht der Rechtsmäßigkeit des Beschlusses nicht entgegen. Die Kammer merkt insoweit an, dass auch weiterhin erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschuldigten sowie den Angaben der Firma Q bestehen dürfen, dass dem Beschuldigten kein Gehalt gezahlt worden sei.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.