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Landgericht Essen, 17 O 219/08

Datum:
29.01.2010
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 219/08
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2010:0129.17O219.08.00
 
Schlagworte:
Schadensersatz nach Sturz von Tribüne
Normen:
§ 823 I BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 924,92 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32,61 EURO seit dem 17. April 2008 und aus 892,31 EURO seit dem 18.12.2009 zu zahlen,

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.700,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz seit dem 28.08.2008 zu zahlen,

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 75% aller materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Sturz vom 30. Juni 2006 in der von der Beklagten betriebenen Versammlungsstätte „F“ noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen sind,

Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den infolge des Sturzes vom 30. Juni 2006 noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzten hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Kläger hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden von 25% trifft.

5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nebenkosten in Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.186,60 EURO zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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