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Landgericht Essen, 7 T 26/09

Datum:
04.04.2009
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 T 26/09
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2009:0404.7T26.09.00
 
Normen:
§§ 249 ff BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Ersatz von Sachverständigenkosten vor Klageerhebung

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.04.2008 sind von dem Kläger weitere 319,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2008 - insgesamt also 656,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2008 - an die Beklagten zu erstatten.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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