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Landgericht Essen, 6 O 104/08

Datum:
26.01.2009
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 104/08
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2009:0126.6O104.08.00
 
Normen:
§ 358 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. … über den Nennbetrag von 29.137,89 € noch aus dessen Anschlussfinanzierung noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der J-KG oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen die Kläger zustehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.386 € (40 Raten von Nov. 04 bis Feb. 08 einschließlich zu je 134,65 €) zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB aus jeweils 134,65 € seit dem 30.11.2004 und jedem weiteren Monatsletzten bis einschließlich 28.02.2008 zu zahlen,

Die Beklagte wird verurteilt, die Sicherheit bei der W-Versicherung, Vertragsnr. … sowie die aus Anlass des bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgenommenen Lohnabtretungen, freizugeben.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots gemäß Ziff. 2 in Verzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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