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Landgericht Essen, 56 Qs 7/09

Datum:
12.08.2009
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
6. Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
56 Qs 7/09
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2009:0812.56QS7.09.00
 
Normen:
STPO § 97; StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3; AO § 370
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

Zur Beschlagnahme von Buchungsunterlagen in den Räumen des Steuerberaters bei Außenprüfung

 
Tenor:

wird die Beschwerde vom 09.07.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Es-sen vom 09.06.2009 (Az. 44 Gs 2624/09) zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung richtet.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung wird die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht Essen verwiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung richtet. Im Übrigen ergeht keine Kosten- und Auslagenentscheidung.

 
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