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Landgericht Essen, 4 O 4/08

Datum:
03.12.2009
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 4/08
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2009:1203.4O4.08.00
 
Normen:
§§ 7, 18 StVG, § 249 BGB
Sachgebiet:
Verkehrsrecht Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Haftung beim Fahrbahnwechsel, Schadensberechnung beim Verkehrsunfall, Wiederbeschaffungswert, Vorschaden, Nutzungsentschädigung

 
Tenor:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 2.990 € nebst Zinsen aus 2775 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.07 sowie aus 215 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.08 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an das Kfz-Sachverständigenbüro B, zu Gutachten-Nr.: 301007-T9415 einen Betrag in Höhe von 461,97 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.07 zu zahlen,

sowie den Kläger gegenüber Herrn C in Höhe einer Honorarforderung von 359,50 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70% und den Beklagten zu 30% auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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