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Landgericht Essen, 6 O 227/07

Datum:
25.09.2008
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 227/07
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2008:0925.6O227.07.00
 
Normen:
§ 280 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Beratungsfehler durch eine Bank

Rechtskraft:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

....

hat die 6. Zivilkammer des Landgericht Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T

die Richterin am Landgericht C und die Richterin T

im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO,

in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 4.9.2008,

am 25.9.2008

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.500 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 100.000 € an der G-GmbH & Co KG des Herrn

Dr. J.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld des Zedenten Dr. J hinsichtlich der im Antrag zu Ziff. 1 bezeichneten Beteiligung VIP 4 aus dem Darlehensvertrag mit der I-bank, Darlehenskonto ... , spätestens zum 30.11.2014 entspricht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 11.456,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.151,20 € seit 9.8.2007 und aus weiteren 7.305,15 € seit dem 18.4.2008 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden des Zedenten aus der streitbefangenen Beratungssituation zu ersetzen, der ihm über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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