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Landgericht Essen, 6 O 227/07

Datum:
27.10.2008
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 O 227/07
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2008:1027.6O227.07.00
 
Normen:
§ 280 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

wird der Tatbestand des Urteils vom 25.9.2008 nach § 320 ZPO ohne mündliche Verhandlung dahingehend berichtigt, dass es auf Bl. 3 des Urteils letzter Absatz statt „Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Beteiligung eine Innenprovision in Höhe von

mindestens 9,9 % des Nominalbetrages des Fondsanteils“ nunmehr lauten muss „Die Beklagte erhielt für die Vermittlung des Fonds VIP 4 eine Vertriebsprovision im Bereich zwischen 8,25 % und 8,58 % des Nominalbetrags des Fondsanteils“. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

 
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