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hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2008
durch den Richter am Landgericht C als Einzelrichter
für Recht er¬kannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag, betreffend einen Opel Omega geltend, der ihr in der Nacht vom 23.09. zum 24.09.2006 in N gestohlen worden sein soll.
3Im Mai 2006 erwarb die Klägerin den PKW Opel Omega B V 6 3.2 "Executive", Fin:..., mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der PKW wurde mit einer Selbstbeteiligung von 350,00 € bei der Beklagten unter der Versicherungs-Nr. ... haftpflicht- und kaskoversichert.
4Am 24.09.2006 erstattete die Klägerin auf dem Polizeipräsidium N Strafanzeige gegen Unbekannt wegen "Vollentwendung eines Kraftfahrzeugs". Sie gab zu Protokoll, den Wagen am vorherigen Abend gegen 21.00 Uhr auf einem Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung abgestellt zu haben. Am Folgetag sei sie gegen 12.00 Uhr zu dem Parkplatz gegangen um wegzufahren und habe festgestellt, dass der Wagen dort nicht mehr stand. Den Wagen habe sie erst vor kurzem von ihrer Mutter geschenkt bekommen, die ihn für sie gekauft habe. Sie wisse nicht, was der Wagen gekostet habe. Zum Inhalt der Strafanzeige im Einzelnen wird auf Bl. 4 u. 5 d. A. verwiesen, außerdem zu den von der Klägerin in diesem Zusammenhang gemachten Äußerungen auf ihre polizeiliche Zeugenvernehmung vom 24.09.2006, 14.12 Uhr, Bl. 6 u. 7 d. A. Ein von der Beklagten übersandtes Anzeigenformular füllte die Klägerin u. a. wie folgt aus:
5"Entrichteter Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich Rabatt und Erstattungen EUR: 14.000,00."
6"Gesamtfahrleistung des KFZ: ca. 121.000"
7Auf dem Formular "Ergänzung der Schadenmeldung" (Bl. 9 d. A.) machte die Klägerin des Weiteren folgende Angaben:
8"Wer (Name + Anschrift) war der letzte im Brief eingetragene Voreigentümer und haben Sie das Fahrzeug von diesem erworben?: E B."
9"Legen Sie bitte den Kaufvertrag des entwendeten Fahrzeugs vor: nicht auffindbar."
10"Welche Mängel (auch kleine Mängel) wies das Fahrzeug beim Kauf auf?: /"
11Mit Schreiben vom 27.09.2006 bat die Beklagte die Klägerin um eine Ergänzung ihrer Schadensanzeige bzgl. des Tatortes. In dem Schreiben hieß es: "Zwischenzeitlich bitten wir ergänzend zu Ihren Angaben in der Schadensanzeige um Mitteilung, ob am Tatort Spuren einer Entwendung (z. B. Glassplitter) festgestellt wurden. Sofern sich der Kaufvertrag noch auffinden sollte, bitten wir um Nachsendung. Nicht ganz klar ist, ob Sie das Fahrzeug direkt vom Vorhalter erworben haben. Soweit dieser nicht Verkäufer ist, bitten wir um Bekanntgabe von Namen und Anschrift."
12In ihrem Antwortschreiben gab die Klägerin folgende ergänzende Auskunft: "Unter anderem. ob der eigentliche Halter auch der Verkäufer war. Dazu kann ich nur sagen, dass ich davon ausgehe, dass er der Halter von diesem Wagen war. Ebenso war die Frage, ob Einbruchschäden wie z. B. Scherben etc. zu finden waren. Es befanden sich keine Einbruchmerkmale."
13Auf Basis der Angaben der Klägerin holte die Beklagte ein Gutachten über den Wiederbeschaffungswert des PKW ein. Dieser wurde auf 12.600,00 € geschätzt.
14Die Klägerin, die auch den Fahrzeugschein verloren haben will, trägt in der Klageschrift vor, Verkäufer des Fahrzeugs sei eine Person gewesen, die sich als B ausgegeben habe. In einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Polizei vom 13.11.2006 (Bl. 70 d. A.) heißt es, die Klägerin habe das Fahrzeug von einer Privatperson gekauft, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnere. Die Mutter der Klägerin gab gegenüber der Polizei zu Protokoll (Bl. 72 d. A.), der Tochter für den Kauf des Fahrzeugs 14.000,00 € gegeben zu haben. Mit diesem Betrag sei die Klägerin mit einem Bekannten nach E gefahren.
15Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug habe vor dem Diebstahl gemäß dem Tacho eine Laufleistung von 121.000 km aufgewiesen. Diese Angabe sei ihr gegenüber von dem Vorbesitzer durch ein Gutachten der GTÜ-mbH vom 10.03.2006 glaubhaft gemacht worden. Über eine angebliche Manipulation dieses TÜV-Gutachtens habe sie nichts gewusst.
16Sie habe das Fahrzeug von dem einzigen Voreigentümer erworben. Dieser habe sie nach E auf einen Parkplatz vor einem Supermarkt bestellt. Das Fahrzeug sei nicht angemeldet gewesen. Der Verkäufer habe ihr erklärt, er sei Inhaber einer Sicherheitsfirma, befände sich in der Insolvenz und müsse das Fahrzeug deshalb verkaufen. Dass sie den Kaufvertrag und auch den Fahrzeugschein verloren habe, könne ihr ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden, wie ihre Gutgläubigkeit hinsichtlich des Verkäufers. Sie habe keinerlei wissentlich falschen Angaben gemacht.
17Soweit ihre Vernehmung bei der Polizei so wiedergegeben werde, dass ihr das Auto von ihrer Mutter geschenkt worden sei, so sei das polizeiliche Protokoll inhaltlich falsch. Dieses habe sie, ohne den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, im Vertrauen auf dessen Richtigkeit leichtfertig unterschrieben. Die Angaben ihrer Mutter zur Finanzierung des Kaufpreises träfen zu. Diese habe vor ca. 2 Jahren einen Kredit über 7.500,00 € aufgenommen und die Kreditsumme zu Hause aufbewahrt. Die Mutter, die für 460,00 € im Monat als Reinigungskraft arbeite, habe den Betrag dann in den folgenden zwei Jahren auf 14.000,00 € angespart. Dies sei auch nicht abwegig, der Ehemann der Mutter sei Vollverdiener, so dass die Mutter auf den vollen Betrag des als Reinigungskraft verdienten Geldes nicht angewiesen sei.
18Die Klägerin verlangt den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
19Die Klägerin beantragt,
20Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie bestreitet den Diebstahl des PKW. Sie bestreitet darüber hinaus, dass die Klägerin den PKW tatsächlich gekauft habe. Dieser sei nur auf die Klägerin zugelassen worden, um eine Entwendung vortäuschen und die Versicherungsprämie erlangen zu können. Außerdem behauptet die Beklagte, die Klägerin habe bei der Schadensanmeldung bewusst wahrheitswidrige und unvollständige Angaben gemacht und dadurch eine Obliegenheitsverletzung begangen. Dies gelte zum einen hinsichtlich der Umstände des Kaufes als auch des Verkäufers. Der Zeuge B könne nicht der Verkäufer sein, da dieser den PKW zuvor an einen Herrn J veräußert habe. Somit habe es entgegen den Angaben der Klägerin auch nicht nur einen Voreigentümer gegeben. Der PKW sei auch nicht, wie die Klägerin angegeben hatte, mangelfrei gewesen. Von dem Zeugen B habe sie erfahren, dass der PKW technische Probleme hinsichtlich der Lambdasonde und der Elektronik am Getriebe aufzeigt und damit Vorschäden aufwies. Die Beklagte behauptet des Weiteren, das GTÜ-Gutachten sei eine Fälschung. Schließlich bestreitet sie, dass die Klägerin den PKW zu einem Kaufpreis von 14.000,00 € erworben habe, da sie nach eigenen Ermittlungen habe feststellen können, dass der Voreigentümer, Herr J, den PKW von dem Zeugen B zu einem Preis von 5.500,00 € erworben habe.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erbringung der geforderten Versicherungsleistung in Höhe von 9.250,00 € aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG. Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass der PKW der Marke Opel Omega mit dem amtlichen Kennzeichen ... gegen ihren Willen entwendet wurde und dadurch der Versicherungsfall eingetreten ist.
27Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht den vollen Nachweis eines Diebstahls führen. Ihm kommt insofern eine Beweiserleichterung zugute, als es grundsätzlich genügt, wenn er das äußere Bild eines Versicherungsfalles dartut, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme der versicherten Sache gegen den Willen des Versicherungsnehmers geschlossen werden kann (vgl. Berliner Kommentar zum VVG, 1999, Schauer, Vorbemerkung § 49, Rdnr. 49 bis 68 a, Rdnr. 114; Römer/Langheidt/Römer, VVG, 2. Auflage, § 49 Rdnr. 17; Prölss/Martin, VVG, § 49 Rdnr. 48). Damit, dass dem Versicherungsnehmer lediglich aufgebürdet ist, das Mindestmaß objektiver Tatsachen für das äußere Bild einer versicherten Entwendung darzulegen, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Versicherungsnehmer in aller Regel den behaupteten Diebstahl erst nach dessen Vollendung bemerkt und sich häufig konkrete Beweise oder Indizien für die stattgefundene Straftat nicht finden lassen. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast insofern nach mit der Folge, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer versicherten Entwendung besteht, ist es Sache des Versicherers, diesen erleichterten Beweis zu entkräften. Dabei wird auch seiner Beweisnot Rechnung getragen, und es reicht nach der Rechtsprechung aus, wenn der Versicherer eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür dartut und ggf. beweist, dass die Entwendung doch nicht stattgefunden hat. Dabei muss eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Gegenbeweises größer sein als die vom Versicherungsnehmer zu beweisende hinreichende Wahrscheinlichkeit einer versicherten Entwendung (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Rdnr. 54.). Die erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Gegenbeweis in diesem Sinne kann sich sowohl aus allgemeinen Tatsachen ergeben, die nicht in der Person des Versicherungsnehmers begründet sind, als auch an Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit; diese wiederum können sehr vielfältig sein und beispielsweise auf unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben des Versicherungsnehmers bei der Schadensabwicklung sich ergeben, ebenso wie aus der Ungewöhnlichkeit des von ihm behaupteten Geschehens oder einer Häufung unausräumbarer Widersprüche (Prölss/Martin, VVG, § 49 Rdnr. 56, Römer, a.a.O., Rdnr. 28).
28Vorliegend hat die Klägerin als objektiven Mindestsachverhalt für den Diebstahl vorgetragen, das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt und am nächsten Tag nicht wieder vorgefunden zu haben. Diebstahlsspuren waren ansonsten nicht vorhanden. Unterstellt, die Klägerin hätte die Richtigkeit dieser bestrittenen Behauptung durch die als einziges Beweismittel zur Verfügung stehende eigene Parteivernehmung zur Überzeugung des Gerichts beweisen können, so sprechen doch sämtliche weiteren Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Schadensmeldung und dem Vortrag der Klägerin dafür, solch erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hervorzurufen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Behauptung der Beklagten spricht, dass eine Entwendung tatsächlich nicht stattgefunden hat.
29Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus einer umfassenden Gesamtwürdigung sämtlicher vorgetragenen und für und gegen die Behauptung der Entwendung sprechenden Umstände. So hat die Klägerin bereits zum Kauf des Fahrzeugs widersprüchlich vorgetragen. Bei der polizeilichen Zeugenvernehmung hat sie noch erklärt, das Fahrzeug von der Mutter geschenkt bekommen zu haben und deshalb auch nicht zu wissen, wie teuer das Fahrzeug gewesen ist. Durch ihren Prozessbevollmächtigten hat sie später unwidersprochen vortragen lassen, sie habe das Fahrzeug von einer Privatperson gekauft, an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnere. Zuletzt will sie wohl vortragen, das Fahrzeug selbst von einer Person gekauft zu haben, die sich als B ausgegeben habe. Diese Widersprüche in der Darstellung des Kaufs des Fahrzeugs werden nicht ausgeräumt. Soweit die Klägerin vortragen lässt, ihre Aussage bei der Polizei habe tatsächlich anders gelautet und sei falsch wiedergegeben worden, wird dies nicht im Ansatz nachvollziehbar erläutert. Zwar ist es nach Auffassung des Gerichts durchaus vorstellbar, dass ein Zeuge eine von der Polizei protokollierte Aussage unterschreibt, ohne diese im Einzelnen noch einmal zu lesen, und dass sich deshalb (kleinere) Fehler in der inhaltlichen Richtigkeit einschleichen können. Vorliegend sollte aber der aufnehmende Polizeibeamte einen komplett anderen Sachverhalt (Schenkung) wiedergegeben haben, als von der Klägerin behauptet (eigener Kauf). Dies würde bedeuten, dass der Polizeibeamte sich den entsprechenden Vortrag "ausgedacht" haben müsste, denn Anhaltspunkte dafür, solch ein Geschehen in die Aussage der Zeugin aufzunehmen, haben sich offensichtlich für den aufnehmenden Polizeibeamten nicht ergeben. Darüber hinaus ist nicht klar, wieso der Prozessbevollmächtigte der Klägerin später davon sprach, der Name des Käufers sei der Klägerin nicht bekannt, obwohl sie selbst diesen mit B bezeichnet.
30Nähere Umstände zum Kauf des Fahrzeugs verschweigt die Klägerin, obwohl Anlass bestanden hätte, hierzu näher vorzutragen, nachdem die Beklagte auf die Detailarmut der Schilderung hingewiesen hat. Es wird weder angegeben, wo genau der Kauf in E stattgefunden hat, noch in welcher Form die Geldübergabe stattgefunden hat (beispielsweise mit oder ohne Quittung), noch trägt die Klägerin dazu vor, wie sie das nach ihrer Darstellung abgemeldete Fahrzeug zurück nach Hause bewegt haben kann.
31Es erscheint auch merkwürdig, dass die Klägerin wichtige Papiere, nämlich den Kaufvertrag und den KFZ-Schein, verloren haben will. Nähere Umstände hierzu trägt sie nicht vor. Auch wenn das Verlieren von Papieren natürlich ein Nichtbemerken voraussetzt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin zumindest darstellt, in welcher Form sie die Papiere erhalten hat, wo sie diese anschließend gelassen bzw. deponiert hat und bei welcher Gelegenheit sie deren Fehlen konkret bemerkt hat.
32Schließlich widerspricht auch der Vortrag der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 14.000,00 € durch ihre Mutter der allgemeinen Lebenserfahrung. Demnach müsste nämlich ihre Mutter, die über ein geringes eigenes Einkommen verfügte, zwei Jahre vor dem Kauf einen Betrag von 7.500,00 € zu eben jenem Zwecke darlehensweise aufgenommen haben, um diesen dann über einen längeren Zeitraum, nämlich zwei Jahre, zu Hause aufzubewahren und weiter anzusparen. Ein solches Verhalten erscheint wirtschaftlich unsinnig. Die Mutter der Klägerin hätte demnach für das selbst aufgenommene Darlehen jahrelang nutzlos Zinsen und Kosten aufgewandt und gleichzeitig weitere Beträge zusätzlich angespart. Zwar mag es zutreffen, dass sich nicht jeder Mensch wirtschaftlich vernünftig verhalten muss. In der vorliegend gebotenen Gesamtschau der von der Klägerin vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit dem Kauf des später als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs ist ein solches Verhalten jedoch beachtenswert, wie der Umstand, dass die ausdrücklich geladene Klägerin unentschuldigt nicht zum Termin erschienen ist.
33Ob die weiter von der Beklagten dargestellten Umstände, nämlich die behauptete Fälschung einer TÜV-Untersuchung, welche der Klägerin bekannt gewesen wäre, und Falschangabe zu technischen Mängeln (Stichwort Lambdasonde) ebenfalls zutreffen und zu Lasten der Klägerin gehen, kann dahinstehen. Bereits die aufgezeigten Widersprüche im Zusammenhang mit der Schadensmeldung, dem Verlust entscheidender Papiere und der Finanzierung des Fahrzeugs reichen aus, die Klägerin als unglaubwürdig erscheinen zu lassen mit der Folge, dass die Beklagte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Gegenbeweis geführt hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Klägerin der von ihr zu beweisende Nachweis des Versicherungsfalles nicht gelungen ist.
34Demnach musste die Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abgewiesen werden.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.