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hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.,
den Richter am Landgericht H.
und den Richter Dr. K.
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. über den Betrag von 30.226,67 EUR noch aus dessen Anschlussfinan-zierung noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbe-teiligung des Klägers an der Grundbesitz Wohnbaufonds GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen.
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 5.292,19 EUR zuzüglich Nutzungsentgelt in Höhe von 5,7 % aus allmonatlich 146,38 EUR seit dem 31.01.04, 28.02.04, 31.03.04, 30.04.04, 31.05.04, 30.06.04, 31.07.04, 31.08.04, 30.09.04, 31.10.04, 30.11.04, 31.12.04, 31.01.05, 28.02.05, 31.03.05, 30.04.05, 31.05.05, 30.06.05, 31.07.05, 31.08.05, 30.09.05, 31.10.05, 30.11.05, 31.12.05, 31.01.06, 28.02.06, 31.03.06, 30.04.06, 31.05.06, 30.06.06, 31.07.06, 31.08.06, 30.09.06, 31.10.06, 30.11.06, 31.12.06, 31.01.07, 20.02.07 zu zahlen,
ferner die Sicherheiten in Form der Kapitallebensversicherung bei der Lebensversicherung AG, Vertragsnummer zu Gunsten des Klägers freizugeben,
Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der anlässlich des Kreditvertrages Nr. an die Beklagte bereits abgetretenen Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds Grundbesitz Wohnbaufonds GbR an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes im vorherigen Absatz in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Feststellung der Unwirksamkeit eines Finanzierungsdarlehens für den Beitritt zu einem Immobilienfond und die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Zinsraten von der Beklagten.
3Der Kläger unterschrieb am 07. November 2003 ein Kreditvertragsangebot mit der Nr. über einen Nennbetrag von 30.226,67 EUR inklusive eines Disagios von 10 %, also über einen Nettokreditbetrages von 26.250, EUR, das die Beklagte nach der Weiterleitung durch den Vermittler M. unter dem 22. November 2003 annahm. Am selben Tag zeichnete der Kläger auf Anraten des Vermittlers auch "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages Grundbesitz Wohnbaufonds Ortszentrum GbR" mit einer Zeichnungssumme von 25.000, EUR zuzüglich eines Agios von 1.250, EUR. Treuhänderin war die -Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH, an die das Darlehen laut Kreditvertrag ausgezahlt werden sollte und auch tatsächlich ausgezahlt wurde. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag zunächst unter dem 01. Dezember 2003 widerrufen und die Beklagte als Reaktion daraufhingewiesen hatte, dass der Fondinitiator den Kläger über die weitere Vorgehensweise unterrichten werde, unterschrieb der Kläger am 13. Dezember 2003 im Beisein des Vermittlers M. ein dem obigen Kreditvertrag identisches Angebot unter derselben Kreditvertragsnummer. Diesen leitetet der Vermittler an die Beklagte weiter, die das Angebot unter dem 30. Dezember 2003 annahm. Neben dem Kreditvertrag unterschrieb der Kläger eine gesonderte Widerrufsbelehrung, in der die Beklagte nicht auf die Folgen des Widerrufs für ein etwaige verbundenes Geschäft hinwies und unter anderem über Folgendes belehrte:
4"[...] Habe ich das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits empfangen, so kann ich dennoch mein Widerrufsrecht ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, dann muss ich den in Anspruch genommenen Darlehensbetrag jedoch binnen zwei Wochen zurückzahlen; ansonsten gilt mein Widerruf als nicht erfolgt. [...]"
5Der Kläger zahlte sodann jeweils zum Monatsletzten zwischen Januar 2004 und Januar 2007 sowie am 20. Februar 2007 die vertraglich vereinbarten Rate i.H.v. 143,58 EUR sowie Kontoführungsgebühren i.H.v. 2,80 EUR, also insgesamt 146,38 EUR. Er erhielt einmalig eine Ausschüttung i.H.v. 156,25 EUR. Unter dem 22. April 2006 erklärte der Kläger schließlich den Widerruf des Kreditvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und bot die Abtretung des Fondanteils an.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass der Darlehensvertrag und der Fondbeitritt verbundene Verträge sind und er den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat.
7Der Kläger beantragt,
8Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, das Protokoll und die übrigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig und bis auf geringe Teile der geltend gemachten Zinsen begrün-
16det.
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