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Landgericht Essen, 45 T 1/07

Datum:
29.06.2007
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
45 T 1/07
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2007:0629.45T1.07.00
 
Normen:
§§ 101, 53 a, 243 AktG
Sachgebiet:
Handelsrecht
 
Tenor:

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M.

und den Handelsrichtern Dr. H. und L.

am 29.06.2007 beschlossen:

Auf die Beschwerde vom 25.04.2007 gegen den Beschluss des AG Essen vom 29.03.07 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das AG Essen angewiesen, das Verfahren zur Eintragung der Satzungsänderung zu § 9 der Satzung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe fortzusetzen, dass von der Rechtmäßigkeit des in der Hauptversammlung vom 19.01.07 zum TOP 8 gefassten Beschluss auszugehen ist.

 
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