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hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T,
den Richter am Landgericht H
und die Richterin am Landgericht C
für R e c h t erkannt:
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € aufgegeben, die Verfügungsklägerin auf die Warteliste des Transplantations-zentrum der Verfügungsbeklagten für kombinierte Nieren-Pankreas-Transplantationen aufzunehmen und ihr den Rang einzuräumen, auf dem sich die Verfügungsklägerin bei Herunternahme am 12.10.2007 befand.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wieder auf die Warteliste des Transplantationszentrums der Verfügungsbeklagten für eine kombinierte Nieren-Pankreas-Transplantation aufgenommen zu werden.
3Die im Jahr 1973 geborene Klägerin ist israelische Staatsbürgerin. Sie leidet unter einer schweren Form der Diabetes, aufgrund derer sie bereits seit dem 12. Lebensjahr schwere multisystemische diabetische Komplikationen entwickelt, insbesondere auf dem rechten Auge das Augenlicht fast vollständig und auf dem linken Auge teilweise
4verloren hat. Von ihren Ärzten in Israel wurde ihr daher schnellstmöglich eine kombinierte Pankreas-Nieren-Transplantation empfohlen und ein Kontakt zum Direktor der Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie der Verfügungsbeklagten, Herrn Prof. Dr. Christoph E. Broelsch, vermittelt. Mit Schreiben vom 13.04.2006 nahm die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin als Transplantationspatientin an. Der Verfügungsklägerin wurde in diesem Schreiben erläutert, dass zunächst ein Betrag von 20.000,00 € zu zahlen sei, dann eine Aufnahmeuntersuchung erfolgen würde und bei danach erfolgender Annahme weitere 100.000,00 € zu zahlen seien, bevor die Verfügungsklägerin dann offiziell gelistet werden würde. Nachdem die Verfügungsklägerin die 20.000,00 € bezahlt und die Untersuchung am 02.05.2006 durchgeführt worden war, übernahm die private Krankenversicherung der Verfügungsklägerin die Zahlung des Restbetrages an die Verfügungsbeklagte. Die Verfügungsklägerin wurde am 23.05.2006 von der Verfügungsbeklagten auf die Warteliste angemeldet und schließlich auf diese aufgenommen. Die Warteliste, auf die die jeweiligen nationalen Transplantationszentren ihre Patienten melden, wird dann zentral bei einer für die Vermittlung von Spenderorganen nach dem Zusammenschluss mehrerer europäischer Staaten zuständigen holländischen Stiftung "Eurotransplant" geführt.
5In der Folgezeit begab sich die Verfügungsklägerin in ein von der Verfügungsbeklagten beschafftes Apartment in Essen, wo sie auf eine Transplantation wartete und sich noch heute in regelmäßiger Dialysebehandlung befindet. Mit Schreiben vom 10.10.2007 wies Eurotransplant die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass die Verfügungsklägerin wegen ihrer Staatsangehörigkeit zu unrecht auf der Warteliste stehe, man die Verfügungsbeklagte aber nicht zwingen würde, diese von der Liste zu nehmen, sondern die Frage der zuständigen Prüfungskommission vorlegen würde. Mit Schreiben vom 12.10.2007 wurde der Verfügungsklägerin mitgeteilt, dass die Verfügungsbeklagte sie von der Warteliste heruntergenommen habe. Mit Schreiben vom 16.10.2007 setzte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten erfolglos eine Frist zur erneuten Aufnahme in die Warteliste bis zum 19.10.2007.
6Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei eröffnet, da sie Ansprüche aus einem mit der Verfügungsbeklagten zustande gekommenen Behandlungsvertrag geltend mache. Über die Aufnahme in die Warteliste
7habe das Transplantationszentrum nach dem Stand der Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft sowie der Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Organübertragung zu entscheiden.
8Sie behauptet weiter, dass die fortschreitende Krankheit sich evident schlecht auf den Allgemeinzustand auswirke. Würde sich im Vermittlungsbereich von Eurotransplant ein Unglücksfall ereignen, könnte das der Verfügungsklägerin ggfs. zustehende Organ dann nicht eingepflanzt werden. Bis zur Klärung in der Hauptsache würde sie aber schon schwere und irreparable Gesundheitsschäden erlitten haben.
9Die Verfügungsklägerin beantragt,
10der Verfügungsbeklagten aufzugeben, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € die Verfügungs- klägerin aus der Warteliste des Transplantationszentrum der Verfügungsbeklagten für kombinierte Nieren-Pankreas-Transplantationen vom 12.10.2007 rückgängig zu machen und
11- hilfsweise - bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Verfügungsklägerin auf die Warteliste des des Transplantationszentrum der Verfügungsbeklagten für kombinierte Nieren-Pankreas-Transplantationen aufzunehmen.
12Die Verfügungsbeklagte beantragt,
13den Antrag zurückzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei eröffnet. Die Verteilungsentscheidung über die Organvermittlung und die Aufnahme in die Warteliste sei ein hoheitlicher Akte, der nicht Gegenstand eines zivilrechtlich bindenden Vertrages sein könne.
15Die Verfügungsklägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis, da eine Vermittlung eines Organs unter Missachtung der Richtlinien der Bundesärztekammer unter dem Aspekt
16der Chancengleichheit nach § 9 TPG unzulässig sei und die Verfügungsklägerin als israelische Staatsangehörige daher nicht mit einer Transplantation rechnen könne.
17Zwischen den Parteien sei weiter kein wirksamer Vertrag geschlossen worden, da eine Wahlleistungsvereinbarung nach § 17 KHEntgG schriftlich vereinbart werden müsse.
18Die medizinischen Gründe, die die Verfügungsklägerin benenne, seien nicht aus-reichend, eine bevorzugte Berücksichtigung der Verfügungsklägerin zu rechtfertigen.
19Weiter würden die Vorschriften der Eurotransplant in Kapitel 2 Ziff. 2.1.5.3 des Handbuches eine Anmeldung eines nicht angeschlossenen Staatsangehörigen verbieten.
20Entscheidungsgründe
21Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
22Der Zivilrechtsweg ist im Sinne von §§ 13, 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG eröffnet. Vorliegend handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit, weil die Ver-fügungsklägerin einen Anspruch aus einem Behandlungsvertrag geltend macht.
23Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin, da die Aufnahme auf die Warteliste zwingende Voraussetzung für den Erhalt eines zu transplantierenden Organs ist. Die Frage, ob ihr nach Aufnahme in die Warteliste von Eurotransplant tatsächlich ein Organ zugeteilt werden kann oder ob dem Umstände entgegenstehen, ist nicht Gegenstand des hier betroffenen Rechtsverhältnisses.
24Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
25Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf
26Wiederaufnahme in die durch das Transplantationszentrum der Verfügungsbeklagten geführte Warteliste für eine kombinierte Pankreas-Nieren-Transplantation aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Behandlungsvertrag.
27Soweit die Verfügungsbeklagte sich darauf beruft, dieser Vertrag sei unwirksam bzw. nichtig, weil für Wahlleistungen Schriftform erforderlich sei, greift dieser Einwand nicht durch. § 17 Abs. 2 KrhEG regelt nämlich lediglich, dass Wahlleistungen vor ihrer Erbringung schriftlich zu vereinbaren sind. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Inhalt des Behandlungsvertrages zwischen den Parteien - soweit er mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren betroffen ist - um Wahlleistungen ist in diesem Sinne handelt, denn jedenfalls ist dem Schriftformerfordernis vorliegend bereits dadurch genüge getan, dass die Erklärung, dass die Verfügungsklägerin in den Schreiben vom 13.04.2006 und 08.08.2007 am Transplantationszentrum der Verfügungsbeklagten akzeptiert wurde und nach medizinischer Untersuchung auf die Warteliste zu setzen wäre, schriftlich und damit jedenfalls formgerecht erfolgt ist.
28Nach dem Behandlungsvertrag hat die Verfügungsbeklagte sich verpflichtet, die Verfügungsklägerin für den Fall, dass sie entsprechende Zahlungen leistet und die medizinischen Untersuchungen durchgeführt sind, diese auf die Warteliste von Eurotransplant zu setzen. Die Zahlungen hat die Verfügungsklägerin unstreitig geleistet.
29Auch die medizinischen Bedingungen für das Setzen auf die Warteliste sind erfüllt. Soweit die Verfügungsbeklagte sich darauf beruft, die Verfügungsklägerin habe die medizinischen Gründe nicht ausreichend dargelegt, wäre es Sache der Verfügungsbeklagten gewesen, dazulegen, dass die medizinischen Gründe nicht mehr vorliegen, da sie die Verfügungsklägerin am 23.5.2006 ursprünglich selbst auf die Warteliste gesetzt hat und damit für die Kammer ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass die medizinischen Erfordernisse vorlagen. Dass sich die medizinischen Voraussetzungen inzwischen geändert haben, wird nicht behauptet.
30Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte vorträgt, dass aufgrund der Vorschriften des Handbuches von Eurotransplant eine Aufnahme eines israelischen Staatsbürgers aus die Warteliste nicht möglich sei, denn diese internen Vorschriften sind zum einen allenfalls im Verhältnis der Verfügungsbeklagten und Eurotransplant bindend. Zum anderen hat die Verfügungsbeklagte selbst ein Schreiben von Eurotransplant zur Akte gereicht, aus dem sich ergibt, dass man seitens Eurotransplant die Beklagten jedenfalls nicht zwingen werde, die Verfügungsklägerin von der Liste zu nehmen.
31Einen Verfügungsgrund bejaht die Kammer, da jederzeit ein Unglücksfall entstehen kann, aufgrund dessen ein entsprechendes Organ für die Verfügungsklägerin zur Verfügung stehen könnte. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist daher nicht zumutbar.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die einstweilige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur der Sache.
33Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt.