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Landgericht Essen, 6 O 160/05

Datum:
30.03.2006
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 160/05
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2006:0330.6O160.05.00
 
Normen:
246 BGB i. V. m. § 6 (2) S. 2 VerbrKrG a. Fassung
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T., den Richter am Landgericht H. und die Richterin am Landgericht I.

für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.264,92 € zu zahlen zuzüglich

5,75 % Zinsen p.a. aus 3.579,04 € seit dem 01.10.1998 bis zum 30.06.2003 sowie 7,8 % Zinsen aus 3.579,04 € seit dem 01.07.2003,

sowie 5,75 % Zinsen p.a. aus je 52,20 € seit dem 31.01.2000 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.06.2003,

sowie 7,8 % Zinsen p.a. aus 113,34 € seit dem 31.07.2003 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2005.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem zwischen den Parteien unter dem 30.06./07.08.1998 abgeschlossenen Darlehensvertrag ab dem 01.05.2005 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses Zinsen von nicht mehr als 4 % schulden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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