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Landgericht Essen, 4 O 480/05

Datum:
12.01.2006
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 480/05
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2006:0112.4O480.05.00
 
Normen:
22 KunstUrhG, 823 (2) BGB, 823 (1), 1004 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht Sonstiges
 
Tenor:

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2006

durch den Vorsitzenden Richter am LG E., die Richterin am LG T.

und die Richterin Dr. U.

für R e c h t erkannt:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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