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Landgericht Essen, 4 O 439/05

Datum:
02.11.2006
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 439/05
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2006:1102.4O439.05.00
 
Normen:
§ 823 (1) BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

hat das Landgericht Essen - 4. Zivilkammer -

auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.2006

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E,

die Richterin am Landgericht T und den Richter Q

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch jeweils 1.350,00 € Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte beziehungsweise die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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