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hat das Landgericht Essen - 4. Zivilkammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.2006
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E,
die Richterin am Landgericht T und den Richter Q
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch jeweils 1.350,00 € Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte beziehungsweise die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
2Der Kläger verlangt Ersatz von Verdienstausfall und Schmerzensgeld von der Beklagten.
3Er erlitt am 26.02.2005 eine Schulterluxation links aufgrund derer er bis zum 15.04.2005 arbeitsunfähig krank war.
4Der Kläger behauptet, er sei am 26.02.2006 gegen 21.00 Uhr vor der Haustür des Hauses .........straße ... in F gestürzt. Er sei auf die oberste Trittfläche der Treppe getreten und sofort ausgerutscht. Dabei sei er auf die linke Schulter gefallen und habe sich die Schulterluxation zugezogen.
5Er behauptet weiter, von der Treppe gehe eine besondere Rutschgefahr aus. Auf den Treppenstufen habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht ablaufende Nässe gebildet. Das Material der Treppe sei für Außentreppen ungeeignet. In den - unstreitig - in die Fliesen eingeritzten Rillen hätte sich Nässe gesammelt, wodurch die Oberfläche noch glatter geworden sei. Unstreitig werden die Treppenfliesen der Rutschfestigkeitsklasse R9 zugeordnet. Ebenfalls unstreitig befindet sich an der Treppe kein Handlauf und die Treppe hat keinen Trittschutz und keine Bedachung. Der Kläger behauptet, all dies würde die Rutschgefahr zusätzlich erhöhen.
6Er ist der Ansicht, die Beklagte hätte es schuldhaft unterlassen, für die Verkehrssicherheit der Treppe zu sorgen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.187,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie bestreitet, dass von der Treppe eine besondere Rutschgefahr ausgeht und ist der Auffassung, keine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen zu haben.
12Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Betonstein- und Terazzohersteller-Handwerk und im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk Dipl.-Ing. A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.02.11.2006 und auf das schriftliche Gutachten vom 21.07.2006 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet.
15Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
16Zwar ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht auch für die Sicherheit der zu den einzelnen Wohnungen führenden Außentreppe verantwortlich. Dabei erfasst diese Pflicht jedoch nicht alle erdenklichen von der Treppe ausgehenden Risiken. Entspricht die Treppe den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauordnungsrecht, sind weitere Sicherungsmaßnahmen der Eigentümer grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm v. 17.09.1996, AZ: 9 U 54/96; OLG Naumburg v. 05.04.2005, AZ: 9 U 132/04). Die Treppe entspricht dem zum Bauzeitpunkt geltendem Bauordnungsrecht. Da die Treppe nur drei Stufen hat, ist ein Handlauf gem. § 36 Abs. 8 BauO NW nicht zwingend erforderlich.
17Für die Rutschfestigkeit von Treppen können lediglich die Richtlinien der Berufsgenossenschaften für den gewerblichen Bereich herangezogen werden. Es gibt im privaten Bereich keine festen Regeln. Die in den Regeln der Berufsgenossenschaften geforderten Anforderungen erfüllte die Treppe. Der Sachverständige A hat ausgeführt, dass zum Zeitpunkt als die Treppenanlage gebaut wurde, die Richtlinie Z 1/471 für den gewerblichen Bereich galt. Diese befasste sich mit Böden und Treppen im Innenbereich. Nach Nr. 0.2 des Anhangs 1 zu der oben genannten Richtlinie war für Treppen der Richtwert R9 vorgesehen. Diese Treppen sind am ehesten mit Außentreppen vergleichbar, weil es sich hierbei, worauf eine Fußnote hinweist, um Treppen handelt, auf die Feuchtigkeit von außen gelangen kann. Es handelt sich um Treppen, die sich direkt hinter aus dem Freien betretbaren Eingängen befinden.
18Zu weiteren Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Treppe war die Beklagte nicht verpflichtet. Der Verkehrssicherungspflichtige ist nur dann zu über das Bauordnungsrecht hinausgehenden Maßnahmen verpflichtet, wenn er eine Gefahrenlage selbst erkannt hat oder diese für ihn jedenfalls erkennbar war. Eine etwaige Rutschgefahr der Treppe ist jedenfalls nicht allein aufgrund ihrer Erscheinung erkennbar. Auch sonst gibt es für eine Erkennbarkeit, vermittelt etwa durch vorangegangene Stürze oder warnende Hinweise einzelner Miteigentümer oder Dritter, vorliegend keine Anhaltspunkte.
19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 709 ZPO.