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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger ist freiberuflicher Architekt in H und bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert mit einer Deckungssumme von 255.645,94 Euro.
3Dem Vertrag liegen die AHB und die besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure zu Grunde.
4Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Deckung eines Versicherungsschadens.
5In den Jahren 2000/2001 war der Beklagte mit der Planung und Errichtung eines Mehrfamilien-Doppel-Wohnhauses mit je 5 Wohneinheiten in C, E-Straße … befasst.
6Die Baugenehmigung wurde am 24.06.99 erteilt, Baubeginn war im September 1999.
7Nach der ursprünglichen Planung lag das Kellersohlenniveau unterhalt des Niveaus des öffentlichen Kanalnetzes. Deshalb war innerhalb des Hauses eine Hebeanlage zum Herauspumpen der Abwässer in den Kanal mit Rückstausicherung vorgesehen. Auf die Notwendigkeit einer solchen Anlage ist auch in der Baugenehmigung sowie in der Entwässerungsgenehmigung hingewiesen worden.
8Zu Beginn der Ausschachtungsarbeiten zeigte sich, dass auf dem Grundstück ein hoher Grundwasserstand zu verzeichnen war. Deshalb entschloss sich der Kläger, das Gebäude 1 m höher anzulegen und – um die zulässige Gesamthöhe des Hauses nicht zu überschreiten, die Firstspitze „abzuschneiden“.
9Weil nach Planung des Klägers nun die Kellersohle mit 41,98 m über dem Niveau des öffentlichen Kanals (mit 41 m) lag, erfolgte eine Umplanung der Entwässerung innerhalb des Gebäudes in der Form, dass die Abwässer zunächst nach außerhalb des Gebäudes geführt werden und von dort dem öffentlichen Kanalsystem zugeführt werden sollten.
10Dabei wurde eine – unstreitig notwendige – Rückstausicherung weder planerisch dargestellt noch später ausgeführt. Der Hintergrund hierfür ist zwischen den Parteien streitig.
11Während einer erheblichen Regenperiode im August 2002 kam es zu einem Wassereinbruch in den Kellerräumen des Hauses. Ursache hierfür war, dass eine Rückstausicherung zum öffentlichen Kanalsystem nicht eingebaut worden war.
12Am 19.03.2003 erfolgte eine Schlussabnahme des Objektes (Blatt 29 der Akte). Auch sämtliche weiteren erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen sind erteilt worden. Soweit diese zur Akte gereicht worden sind, wird insoweit auf Blatt 30 ff der Akte verwiesen.
13Die Beklagte lehnte eine Haftung aus dem Versicherungsverhältnis für den eingetretenen Schaden unter Hinweis auf Ziffer A IV Nr. 8 BGB ab. Der Kläger behauptet, er habe den Einbau einer Hebeanlage mit Rückstausicherung schlichtweg vergessen. Dies sowohl bei Ausführung und Erstellung der Ausführungsplanung 1:50, als auch bei Erstellung der eigentlichen Außenarbeiten, die erst 4 Monate nach der Umplanung stattgefunden hätten. Dass eine Rückstausicherung vorzunehmen sei, sei Basiswissen eines jeden Architekten.
14Er ist der Ansicht, eine bewusste Pflichtwidrigkeit liege seinerseits nicht vor.
15Den eingetretenen Gesamtschaden beziffert der Kläger auf 164.000 Euro. Er behauptet, für die Erneuerung der Abwasserleitungen entstehe ein Aufwand von 147.000 Euro. Insoweit beruft er sich auf einen Kostenvoranschlag, bezüglich dessen auf den Inhalt von Blatt 15 ff der Akten verwiesen wird. Hinzu kämen weitere 17.000 Euro an Nebenkosten und eine zu errichtende Doppelpumpenanlage mit Schacht.
16Der Kläger beantragt,
171.
18Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger wegen der aus dem Schadensereignis anlässlich der Errichtung eines Mehrfamiliendoppelwohnhauses mit je 5 WE auf der E-Straße … in C entstandenen Schadensersatzansprüchen in Höhe von 164.000 Euro Versicherungsschutz zu gewähren hat,
192.
20Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,
213.
22Es ergeht Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie ist der Ansicht, aufgrund der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen eines bewussten Verstoßes des Beklagten gegen zwingende Vorschriften bzw. Pflichten leistungsfrei geworden zu sein.
26Insofern behauptet sie, der Kläger habe den Einbau einer Rückstausicherung nicht lediglich vergessen, sondern bewusst veranlasst, weil er der Ansicht gewesen sei, eine solche sei wegen des höher liegenden Niveaus des Hauses nicht mehr notwendig gewesen. Insoweit behauptet sie eine entsprechende Erklärung habe der Kläger auch gegenüber dem Zeugen T, einem von der Beklagten beauftragten Gutachters, getätigt.
27Den dargelegten Schadensumfang bestreitet sie auch unter Hinweis darauf, dass den dargelegten Kosten Sowiesokosten enthalten sind.
28Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und außerdem ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt.
29Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen U vom 17.06.2005, sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 08.03.2006 (Blatt 147 der Akte) hingewiesen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist nicht begründet.
32Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Deckung aus dem Versicherungsvertrag zu, weil eine Haftung im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Architekten- und Bauingenieure ausgeschlossen ist. Gem. A IV Nr. 8 der besonderen Risikobeschreibungen ist eine Haftung der Versicherung ausgeschlossen für Schäden, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.
33Von einem bewusst pflichtwidrigen Verhalten des Klägers ist auszugehen. Dass die fehlende Einplanung einer Rückstausicherung nach der Verlegung der gesamten Entwässerung von innerhalb des Hauses nach außerhalb pflichtwidrig war, ist zwischen den Parteien unstreitig und wird auch vom Sachverständigen in seinem überzeugenden Gutachten vom 17.06.2005 eindeutig dargelegt. Der Kläger selbst hat dies deutlich unter Hinweis darauf, dass es sich insoweit um Erstsemesterwissen handelt, eingeräumt. Eine solche eindeutige objektive Pflichtverletzung begründet den Anscheinsbeweis dafür, dass es sich insofern bei Nichteinhaltung um ein bewusst pflichtwidriges Handeln gehandelt hat (OLG Hamm Vers.R 1978, 52).
34Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung der konkreten Umstände. Einerseits handelt es sich um einen ganz elementaren Verstoß, von dem schwerlich anzunehmen ist, dass man diesen schlichtweg vergessen kann. Plausibel ist insofern die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger davon ausgegangen war, wegen der Höherlegung des Grundstückes eine Hebeanlage nicht mehr zu benötigen. Darüber hinaus ist ein schlichtes Vergessen der Hebeanlage deshalb wenig plausibel, weil es weder zeichnerisch (1:50 Planung) berücksichtigt worden ist, noch im Rahmen der Beaufsichtigung der tatsächlichen Arbeiten. Vor dem Hintergrund, dass das gesamte Grundstück einen problematischen Grundwasserstand aufwies, der bereits dazu geführt hatte, dass das Grundstück planerisch höher gelegt worden ist, was einen nicht unerheblichen Aufwand mit sich gebracht hat, erscheint es umso weniger nachvollziehbar, dass dann in einer solchen Situation, wenn auch einige Zeit nach der eigentlichen Planungsphase, die Rückstausicherung schlicht und ergreifend vergessen worden sein sollte.
35Aus allem folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass entsprechend der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm der Anscheinsbeweis gegen den Kläger spricht, es mithin an ihm liegt, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Dies gelingt dem Kläger nicht.
36Abgesehen von den bereits erwähnten nicht für die Darstellung des Klägers sprechenden Umstände, kann er auch sonst weder Beweis noch Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptung anbringen. Soweit er ganz zuletzt, nämlich im Zusammenhang mit der Erörterung des Gutachtens U darauf hingewiesen hat, die von ihm zunächst beabsichtigte „richtige“ Umplanung lasse sich auch daran erkennen, dass er in Vorbereitung der späteren zutreffenden Entwässerungsplanung bereits Druckwasserdichte E1 Rohrdurchführungen habe einführen lassen, ist dies nach den überzeugen Ausführungen des Sachverständigen U in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.03.06 ebenfalls kein durchschlagendes Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind diese Rohrdurchführungen Bestandteil der Entwässerungsleitungen und lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob eine Hebeanlage eingebaut werden sollte oder nicht. Da weitere, für die Darstellung des Klägers sprechende Umstände nicht ersichtlich sind, musste die Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abgewiesen werden.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 709 ZPO.