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Landgericht Essen, 23 Qs 74/06

Datum:
02.06.2006
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
III. Strafkammer/ Jugendkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 Qs 74/06
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2006:0602.23QS74.06.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

hat die 3. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Essen beschlossen:

Auf die Beschwerde des Verteidigers vom 19.5.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.3.2006 – 60 Ls 61/05 – aufgehoben und die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlende weitere Vergütung auf 226, 20 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Einziehungsgebühr wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt.

Der Beschwerdewert wird auf 280, 72 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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