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Landgericht Essen, 18 O 556/05

Datum:
13.06.2006
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 556/05
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2006:0613.18O556.05.00
 
Normen:
§§ 280, 320 (1) S 1 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2006 durch den Richter am Landgericht Dr. X. als Einzelrichter für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 9.305,76 nebst Zinsen i.H.v. acht v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzwanzig v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Streitwert wird auf € 37.502,61 bestimmt.

 
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