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hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X. und die Richter am Landgericht Dr. E. und Dr.X. für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.171,22 nebst Zinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.06.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung.
3Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde auf Antrag vom 04.11.2003 am 27.05.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 10.05.2004 trat die Insolvenz-schuldnerin dem Beklagten zur Erfüllung von Notarkostenansprüchen Steuer-erstattungsansprüche gegen das Finanzamt Gelsenkirchen-Süd i.H.v. 9.171,22 ab.
4Am 26.06.2004 leistete das Finanzamt Gelsenkirchen-Süd aufgrund der Abtretung Zahlung in gleicher Höhe an den Beklagten. Am 30.09.2005 focht der Kläger die Abtretung an. Die Parteien sind uneins darüber, aus welchen Angelegenheiten die betroffenen Notarkostenansprüche stammen und wann sie abgerechnet wurden.
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.171,22 nebst Zinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.06.2004 zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist begründet.
12Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz des durch die Zahlung des Finanzamts untergegangenen Steuererstattungsanspruchs folgt aus §.143 Abs.1 S.2 InsO, §§. 819 Abs.1, 818 Abs.4, 275 Abs.1, 285 Abs.1 BGB (vgl. Braun, InsO2, §.143, Rz.11; Palandt /Sprau64, §. 818, Rz. 52).
13Die Abtretung des Steuererstattungsanspruchs war gem. §§.129 Abs.1, 131 Abs.1 InsO anfechtbar. Der Beklagte konnte eine Abtretung von Steuererstattungsansprüchen nicht verlangen, weil er durch die Abtretung einen zahlungskräftigeren Schuldner erlangte (vgl. Braun, InsO2, §. 131, Rz. 7).
14Es kommt insofern nicht darauf an, welche Notarkostenansprüche erfüllt werden sollten. Die Abtretung erfolgte auch nach dem Insolvenzantrag und schmälerte die Insolvenzmasse. Der Zinsanspruch folgt aus §. 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§. 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB.
15Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit folgen aus §§. 91 Abs.1 S.1; 709 S.1 und 2 ZPO.