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Landgericht Essen, 11 O 469/04

Datum:
02.03.2006
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 469/04
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2006:0302.11O469.04.00
 
Normen:
§ 812 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
nein
 
Tenor:

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 02. März 2006

durch den Richter am Landgericht T.

als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.147,10 € (zehntau-sendeinhundertsiebenundvierzig 10/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszins seit dem 16.08.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und der Beklagte 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 €.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 500,00 € abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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