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hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2005
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. M.
als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Klägerin beteiligte sich zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann an verschiedenen Fonds, die von der Beklagten zu 1) als selbständige Handelsvertreterin für die Beklagte zu 2) vermittelt worden waren. Der Ehemann der Klägerin beteiligte sich am 21.12.1995 mit einem Betrag von 100.000,00 DM am X Fonds Y KG. Am 13.10.1996 beteiligte sich die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann mit einem weiteren Betrag von 100.000,00 DM an dem X Fonds. Von der Klägerin allein wurde am 05.07.1997 eine Beteiligung in Höhe von 100.000,00 DM an dem X Fonds gezeichnet. Es fielen jeweils Abwicklungsgebühren in Höhe von 5.000,00 DM. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 06.01.2003. Er wurde von der Klägerin allein beerbt.
3Die Klägerin begehrt von den Beklagten Rückabwicklung der vorgenannten Beträge. Sie behauptet, die Einlagen hätten keine Werthaltigkeit mehr. Sie vertritt die Auffassung, den Beklagten sei eine objektive Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag vorzuwerfen. Sie meint, die Beklagte zu 1) hätte eine Plausibilitätsprüfung unternehmen müssen und auf eine negative Presseberichterstattung hinweisen müssen. Seit dem 30.09.1994 sei vor einer Beteiligung an dem X Fonds der YKG mehrfach gewarnt worden. Seit 1997 sei ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Gründer dieses Fonds anhängig gewesen. Außerdem hätte es eines Hinweises bedurft, dass der Fonds zum sog. "grauen Markt" gehöre, bei dem das Risiko höher sei als bei anderen Fonds.
4Die Klägerin behauptet des Weiteren, die Beklagte zu 1) habe in dem Beratungsgespräch versprochen, es handele sich um eine "weitestgehend risikolose Anlage", die jederzeit wieder veräußert werden könne. Dies sei anhand von Beispielsrechnungen demonstriert worden. Die Klägerin meint, auch aus den Hauptprospekten ergäben sich keine ausreichenden Hinweise auf bestehende Risiken. Die Beklagte zu 1) habe im Beratungsgespräch ihr und gegenüber ihrem Ehemann die Risiken minimiert und dabei behauptet, die Anlage sei "so sicher wie der direkte Erwerb einer Immobilie". Auf die konkrete Gefahr von hohen Mietausfällen habe die Beklagte hinweisen müssen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 161.056,94 nebst Zinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.1997 zu zahlen,
7Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin an die Beklagte,
8gegen die M aus der Beteiligung vom 05.07.1997, Teilhaberregisternr. in Höhe von nominal 100.000,00 DM;
9gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin gegen die X Teilhaberregisternr. in Höhe von nominal 100.000,00 DM;
10gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin gegen die X aus der Beteiligung vom 21.12.1995, Teilhaberregisternr. mit einem Nominalbetrag von 100.000,00 DM.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Sie halten die Verkaufsprospekte, die die Klägerin unstreitig erhalten hat, für ausreichend. Im Übrigen verweisen sie darauf, dass ihnen zu den Vermittlungszeitpunkten nicht bekannt gewesen sei, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Gründer des X anhängig gewesen sei. Die Rechtsauffassung der Klägerin, dass das Risiko, sich an einem Fonds auf dem sog. "grauen Markt" zu beteiligen, höher sei als eine Beteiligung an Aktienfonds, die auf dem geregelten Markt gehandelt werden, halten die Beklagten unter Hinweis auf die erheblichen Wertverluste u. a. der Telekom-Aktie für unzutreffend. Im Übrigen halten die Beklagten die Klage der Höhe nach für unschlüssig, da sie die Auffassung vertreten, bisherige Ausschüttungen und Steuervorteile müssten schadensmindernd berücksichtigt werden. Die Beklagte zu 1) beruft sich darüber hinaus auf die Einrede der Verjährung.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus einem etwaigen Beratervertrag. Das Gericht hält die Risikoaufklärung in dem von den Beklagten überreichten Prospekt über die beiden Fonds für ausreichend. Hinsichtlich des X gilt Folgendes: Bereits ab Seite 4 des Emissionsprospekts ist - fett gedruckt - hervorgehoben, dass der Ertrag einer Kapitalanlage "niemals garantierbar" ist. In den einleitenden Sätzen zu "Das Angebot" auf Seite 5 des Prospekts wird darauf hingewiesen, dass der einzelne Anleger "wirtschaftlich am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft und damit mittelbar an den verschiedenen Anlageinvestitionen beteiligt" ist. Auf derselben Seite ist in der mittleren Spalte mittig erklärt, dass "im Gegensatz zu vielen Geldwertanlagen...der sich in 5, 10 oder 20 Jahren ergebende Wert von Sachanlagen nicht vorherbestimmt werden" kann. Bereits mit den einleitenden Seiten wird demnach verdeutlicht, dass es sich um die Beteiligung einer Gesellschaft handelt, deren Erfolg von den gesellschaftlichen Investitionen abhängt. Der Emissionsprospekt enthält zudem eine gesonderte Sparte, die ausdrücklich als "Chancen und Risiken" überschrieben ist. Diese enthält einleitend (Bl. 61) den deutlichen Hinweis, dass für die umfassende Beurteilung der Kapitalanlage die Durcharbeitung des gesamten Prospekts unverzichtbar ist. Bereits der zweite Absatz endet mit dem Hinweis, dass "höhere Erträge regelmäßig auch ein höheres Risiko nach sich ziehen". Diese Erkenntnis dürfte sich - ungeachtet dieses ausdrücklichen Hinweises - ohnehin ohne Weiteres aufdrängen. In den Ausführungen zum Investitionsteil Deutschland ist darüber hinaus der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass "bei einem Totalausfall der Mieteinnahmen und der damit nicht mehr möglichen Bedienung der in der Regel vorhandenen Grundschulddarlehen...selbst der vollständige Vermögensverfall nicht ausgeschlossen ist." Des Weiteren wird erläutert, dass diesem Risiko durch eine konsequente Streuung des Investitionskapitals Rechnung getragen werden soll. Auch die Bedeutung der wirtschaftlichen Entwicklung der ... Unternehmensgruppe wird eingehend thematisiert, das Risiko eines "totalen Misserfolgs" wird angesprochen und als eingrenzbar beschrieben. Einem Anleger, der sich die Zeit nimmt, den Prospekt mit der gebotenen Aufmerksamkeit zu lesen, werden nach Auffassung des Gerichts ausreichende Informationen an die Hand gegeben, um sich selbst ein Bild von den "Chancen und Risiken" der Beteiligung am "X" zu machen.
17Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerin, dieser Prospekt sei vergleichbar mit einem "Beipackzettel" für Medikamente, bei denen auch sämtliche möglichen Folgen beschrieben seien, die jedoch im Regelfalle nicht eintreten, nicht. Zumindest ist die aus einer Parallelwertung gezogene Schlussfolgerung, im Regelfall sei die Anlageform - ähnlich wie ein verordnetes Medikament - erfolgversprechend, nicht zulässig. Denn ein Heilmittel wird von einem Arzt aufgrund seiner besonderen Sachkunde einem Patienten verordnet wird, dem gegenüber ein erhebliches Informationsgefälle besteht. Bei dessen Auswahl trifft der Arzt die Entscheidung über die Eignung des Medikaments für den Patienten. Demgegenüber trägt ein Anleger für die von ihm gewählte Anlageform primär Eigenverantwortung. In der Verantwortung des Vermittlers dieser Anlage liegt es lediglich, ausreichend über Risiken aufzuklären. Wenn der Anleger ungeachtet ausdrücklicher Risikohinweise aus den überreichten Unterlagen den Schluss zieht, es werde "im Regelfall schon gutgehen", kann dies nicht dem Anlageberater oder -vermittler zur Last gelegt werden.
18Hinsichtlich des überreichten Prospekts für die Beteiligung an dem Fonds X gilt das zu dem Y Gesagte entsprechend. Auch dieser Prospekt enthält bereits auf Seite 9 einen ausdrücklichen Hinweis darauf, für wen dieses Angebot "geeignet" ist. Auf Seite 9 ist in dem Überblick über das Angebot ausdrücklich im letzten Absatz darauf hingewiesen, dass die ab Seite 67 "detailliert beschriebenen und unbedingt zu beachtenden Risiken" vorliegen. Auf Seite 67 wird direkt im einleitenden Absatz erneut darauf hingewiesen, dass die Durcharbeitung des gesamten Prospekts für die Beurteilung der Kapitalanlage unverzichtbar ist. Auf die Möglichkeit marktbedingter Preiseinbrüche und "kurzfristige Anspannungen bei der Mieternachfrage" wird hingewiesen. In den Ausführungen über den "Investitionsteil Deutschland" ist (Bl. 69) der ausdrückliche Hinweis gegeben, dass selbst der "vollständige Vermögensverfall" nicht ausgeschlossen ist. Die vorzitierten Hinweise sind jeweils in einem Zusammenhang eingebettet, der das beschriebene Risiko nicht minimiert, sondern erklärt. Das Gericht hält die Aufklärung durch die Prospekte für ausreichend.
19Die Klägerin hat auch eine konkrete Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), die der Beklagten zu 2) zuzurechnen wäre, anlässlich der durchgeführten Beratungsgespräche nicht bewiesen. Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin nicht, dass die Beklagte zu 1) auf Presseberichte mit angeblich "mehrfachen Warnungen" vor der Anlage in einem ....fonds hätte hinweisen müssen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es der Klägervertreter versäumt hat, dem gerichtlichen Hinweis zu entsprechen und die von ihm in Bezug genommenen Zeitungsberichte in Kopie zu den Gerichtsaken zu reichen. Dem Gericht ist jedoch aus einem Parallelverfahren - 8 O 215/04 LG Essen - der Inhalt der jeweiligen vom Kläger genannten Unterlagen bekannt. Insbesondere die Berichte aus "Kapitalmarkt intern" sind geeignet, Zweifel an der Seriosität dieses Blattes zu begründen. Es kann einem Anlageberater nicht zur Pflicht gereichen, Zeitschriften zu beziehen, deren fachlicher Informationsgehalt nicht über Zweifel erhaben ist. Soweit der Klägervertreter darüber hinaus Bezug nimmt auf Beiträge aus seriösen Fachzeitschriften, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, dass in diesen Beiträgen Informationen enthalten wären, die über die bereits in den Prospekten beschriebenen Risikohinweise hinausgingen.
20Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) in ihren Beratungsgesprächen die in den Prospekten beschriebenen Risiken minimiert hätte. Die persönliche Anhörung der Klägerin steht in deutlichem Widerspruch zu der Anhörung der Beklagten zu 1). Es gibt keinen Anlass, der einen oder der anderen Schilderung mehr Glauben zu schenken, so dass auch eine Parteivernehmung der Beklagten zu 1) aller Voraussicht nach nicht zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis geführt hätte.
21Es kommt nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien hinzu, dass sich erst im Termin zur mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, dass nicht die Beklagte zu 1), sondern eine dritte Person, Herr M., als Vorgesetzter der Beklagten zu 1) die Beratungsgespräche geleitet hat. Die Beklagte zu 1) hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass sie "als Newcomerin" beim BW beschäftigt gewesen sei und im Wesentlichen der von Herrn M.geführten Beratung zugehört habe. Inwieweit die Beklagte zu 1) eine eigene Verantwortung für den Inhalt des Beratungsgesprächs trifft, ist von der Klägerin nicht im Einzelnen verdeutlicht worden.
22Die Beklagte zu 1) hat zudem ergänzend erklärt, sie könne sich an einen Termin im Juli 1997 erinnern, der bei Herrn Notar Dr. U. stattgefunden habe, und in dem die Chancen und Risiken der Anlageform noch einmal ausdrücklich erörtert worden seien. Die Klägerin konnte hierzu nicht einmal angeben, ob sie bei diesem Notartermin dabeigewesen ist. Ausschließen konnte sie dies jedenfalls nicht.
23Die Erklärung der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe in den Gesprächen das Risiko minimiert, steht in unmittelbarem Gegensatz zu der Erklärung der Beklagten zu 1), das Risiko sei nicht durch Behauptungen wie, es handele sich um eine "krisensichere oder bomensichere" Anlage, heruntergespielt worden. Es gibt keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, welcher Erklärung mehr Glauben zu schenken sein könnte. Dies wirkt sich zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin aus.
24Darüber hinaus wäre ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) auch verjährt. Die Klage ist vor Ablauf der gem. Artikel 229 § 6 EGBGB am 31.12.2004 endenden Verjährungsfrist am 30.12.2004 anhängig gemacht worden. Da die Klage jedoch nicht "demnächst" zugestellt wurde, sondern die Zustellung an die Beklagte zu 1) erst am 16.04.2005 erfolgte, unterbricht die Einreichung der Klageschrift die Verjährung im vorliegenden Fall nicht. Der Klägervertreter wurde aufgrund Verfügung vom 17.01.2005 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klageschrift der Beklagten zu 1) unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Aufgrund Verfügung vom 10.03.2005 wurde er an die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Beklagten zu 1) erinnert. Diese wurde dem Gericht erst aufgrund Schriftsatz vom 11.04.2005 mitgeteilt. Ein Grund, der die verspätete Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Beklagten zu 1) als unverschuldet erscheinen lassen könnte, ist nicht dargetan.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.