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werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2I.
3Der Kläger hat seine ursprünglich allein gegen die D gerichtete Räumungsklage mit Schriftsatz vom 10.0·1.2005 auch gegen die Beklagte gerichtet. Bezüglich der Einzelheiten des Antrags und des klägerischen Vorbringens wird auf Blatt 43 ff. d. A., ferner auf die Schriftsätze vom 19.11.2004 (Blatt 1 ff. d.A.), 14.04.2005 (Blatt 70 ff. d. A.) und 28.04.2005 (Blatt 83 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.02.2005 Klageabweisung beantragt und vorgetragen, ein Räumungsanspruch gegen sie bestehe nicht, da der Mietvertrag nicht von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Auch sei ihr kein Besitz an den angeblich gemieteten Flächen eingeräumt worden. Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf Blatt 53 ff. d. A. verwiesen.
4Nach Eigentumsumschreibung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.
5Die Kammer hat das Verfahren gegen die Beklagte mit Zustimmung der Parteien mit
6Beschluss vom 10.05.2005 abgetrennt.
7II.
8Nach übereinstimmender Erledigungserklärung sind gemäߧß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Nach bisherigem Sach-
und Streitstand ist der Ausgang des Prozesses ungewiss.
Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der
10Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Räumung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks hat.
11Ein vertraglicher Räumungsanspruch aus § 546 BGB kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat bestritten, dass der Mietvertrag vom 15.10.2003 von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Ein Original des Mietvertrages wurde nicht vorgelegt.
12Eine weitere Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen K kommt nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht mehr in Betracht.
13Auch ein gesetzlicher Räumungsanspruch aus § 985 BGB kann nach Aktenlage nicht angenommen werden. Die Beklagte behauptet, keinen Besitz an den angeblich gemieteten Flächen eingeräumt bekommen und das Grundstück nicht genutzt zu haben. Feststellungen hierzu lassen sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht treffen. Eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Nutzung durch die Beklagte scheidet nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung aus.