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auf die Beschwerde des Angeklagten vom 27.07.2005 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 29.06.2005 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe:
2Der Angeklagte wendet sich gegen den Haftbefehl, den das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer am 29.06.2005 gem. § 230 StPO erlassen hat
3Die Beschwerde ist begründet:
4Zwar ist der Angeklagte zum Hautpverhandlungstermin am 29.06.2005 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
5Es läßt sich jedoch nicht feststellen, dass er nicht ausreichend entschuldigt war.
6Er hat ein ärztliches Attest vom 27.06.2005 vorgelegt, dem zu Folge er arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb zum Verhandlungstermin nicht kommen kann.
7Wenn dem Amtsgericht dieses Attest nicht ausreichend war, hätte es den Angeklagten darauf hinweisen und ihm die Gelegenheit geben müssen, ein aussagefähigeres Attest zu den Akten zu reichen.
8Die sofortige Anordnung der Untersuchungshaft ist demgegenüber zumindest unverhältnismäßig, zumal der Angeklagte zu den übrigen Terminen jeweils gekommen ist.
9Die Kostenentscheidung folgt aus S 467 StPO.