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Landgericht Essen, 16a T 40/05

Datum:
19.07.2005
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
16. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16a T 40/05
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2005:0719.16A.T40.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 162 IN 433/03
Normen:
§ 4a (1) InsO
Sachgebiet:
Sonstiges
Leitsätze:

Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren

Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Essen vom 31.5.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.5.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr.L., den Richter am Landgericht L. und die Richterin am Landgericht Dr. S. am 19.7.2005 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 650 €

 
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