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Landgericht Essen, 13 S 115/05

Datum:
27.05.2005
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 115/05
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2005:0527.13S115.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 8 C 495/04
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Reparaturkosten, markengebundene Vertragswerktstatt
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.05.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop - 8 C 495 / 04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 732,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 514,53 Euro seit dem 01.09.2004 und aus 218,08 Euro seit dem 16.02.2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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