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Landgericht Essen, 7 T 570/04

Datum:
22.12.2004
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 570/04
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2004:1222.7T570.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 184 L 63/02
Normen:
§§ 25, 17 ZwangsverwalterV
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

In dem Zwangsverwaltungsverfahren

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch den Richter am Landgericht I., die Richterin am Landgericht H. und den Richter am Landgericht I. auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.8.2004 (184 L 63/02) am 22.12.2004 beschlossen.

Auf Kosten der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.8.2004 insofern aufgehoben. als die Vergütung für das Jahr 2004 auf 696,-- ~ festgesetzt wurde.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung hat das Amtsgericht zu treffen. Bei der Festsetzung der Vergütung ist § 20 Abs. 1 ZwVwV nicht anzuwenden.

 
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