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Landgericht Essen, 18 O 100/01

Datum:
17.06.2004
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 100/01
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2004:0617.18O100.01.00
 
Normen:
§§ 823, 847 BGB a. F.
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Schmerzensgeld; Verkehrsunfall; HWS-Trauma

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den

Kläger 19.667,51 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 14.632,02 €

seit dem 01.10.2000, aus 2.735,41 € seit dem 05.03.2001, aus

575,02 € seit dem 12.04.2001 und aus 1.714,83 € seit dem

30.08.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen,

die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 08.12.1999 auf

der F-Straße in C entstehen, soweit Ansprüche nicht

auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die

Beklagten zu 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu

vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstrek-

kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund

des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die

Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%

des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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