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Die sofortige Beschwerde wird bei einem Beschwerdewert von 396,56 EUR auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin hat am 19.10.1990 einen Vollstreckungsbescheid über 396,56 EUR nebst 8,50% Zinsen ab dem 11.04.1990 erwirkt (AG Hagen, 90-6038835-0-4). Auf
4der Grundlage dieses Titels vollstreckt sie gegen den Schuldner, der zur Zeit eine siebenjährige Haftstrafe verbüßt. Durch Beschluss des AG Gladbeck vom 15.08.2002 hat die Gläubigerin die Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeldes. Der Schuldner hat gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Er meint, eine Pfändung des Eigengeldes sei nach neuerer Rechtsprechung unüblich und unzuläs- sig. Das AG Gladbeck hat die Erinnerung am 15.11.2002 zurückgewiesen. Mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde verfolgt der Schuldner seinen Rechtsstand- punkt weiter. Der Schuldner hat im Beschwerdeverfahren ferner um Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten.
5II.
6Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7Die Kammer hat durch Beschluss vom 20.12.2002 den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Im einzelnen hat die Kammer ausgeführt:
8Prozesskostenhilfe kann mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden. Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
9Gemäß § 52 StVollzG sind Einkünfte des Gefangenen dem Eigengeld zuzuschreiben, soweit sie nicht für die dort genannten Zwecke, u.a. die Ansparung des Überbrückungsgeldes, Verwendung finden. Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar (§ 51 Abs. 4 StVollzG), was hier bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungs-beschlusses beachtet worden ist. Ein weitergehender Pfändungsschutz des Eigengeldes ist nicht normiert. Ein solcher ist zwar vereinzelt befürwortet worden (insbesondere OLG Frankfurt NStZ 1993, 559; vgl. auch: LG Weiden JurBüro 2000, 103; LG Frankfurt Rpfleger 1989,33; LG Koblenz Rpfleger 1989, 124), die überwiegende Meinung in Rechtsprechung (LG Lüneburg NdsRpfl 2001, 20; LG Detmold Rpfleger 1999, 34; LG Münster JurBüro 1996, 107; LG Hannover Rpfleger 1995, 264; SchlHOLG Schleswig Rpfleger 1995, 29; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370; LG Hagen Rpfleger 1993, 78; LG Berlin Rpfleger 92, 128) und Literatur (ZöllerlStöber, ZPO, 23. Auflage, § 829 Rn 33; Musielak/Becker, ZPO, 3. Auflage, § 850 Rn 8; Behr JurBüro 1996, 514) lehnen demgegenüber einen über die Vorschriften des StVollzG hinausgehenden Pfändungsschutz ab.
10Die Kammer folgt der überwiegenden Meinung. Soweit es darum geht, eine Basis für das leben in Freiheit anzusparen, dient dem - im Rahmen des Nötigsten - das Überbrückungsgeld, welches von der Pfändung unberührt bleibt.
11Die vorstehende Ansicht verletzt Grundrechte des Gefangenen nicht (BVerfG NJW 1982, 1583).
12Der Schuldner wird gebeten, innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden soll. Sollte keine Nachricht erfol- gen, wird die Kammer nach Fristablauf über die Beschwerde entscheiden.
13Die Kammer hält an ihrer Rechtsansicht fest. Die Beschwerde ist daher unbegründet.
14III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Wertfestsetzung liegen §§ 12 GKG, 3 ZPO zugrunde.
16Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ZPO wird zugelassen.