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Landgericht Essen, 4 O 409/02

Datum:
17.02.2003
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 409/02
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2003:0217.4O409.02.00
 
Normen:
§§ 823, 847 BGB a. F.
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht Zivilrecht
Leitsätze:

Schmerzensgeld, Persönlichkeitsverletzung

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.500,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70% und die Beklagte 30% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 3.000,00 Euro.

Der Klägerin wiederum bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hohe von 1.400,00 Euro abzuwenden, es sei denn, die Bek1agte leistete zuvor Sicherheit in gleicher Hohe.

 
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