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Der Tatbestand des Schluss-Urteils des Landgerichts Essen vom 04.06.2003 wird gem. § 320 I ZPO wie folgt berichtigt und ergänzt:
I.
Der erste Satz des zweiten Absatzes zu III. (Seite 6 des Urteils) wird wie folgt neu gefasst:
Auf einer Web-Seite q-q.com (Bl. 58 d. A.) wird in einer Menüsäule unter der Überschrift Kontakt der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Klägerin benannt.
II.
Der erste Satz des zweiten Absatzes auf Seite 7 des Urteils wird wie folgt neu gefasst:
Auf einer Web-Seite www.c-M.de/q-q.de.http/de-bestellung (Bl. 39 d. A.) wirbt die Klägerin für sogenannte SMD-Schablonen in einem Pop-UP-Fenster mit einem Preis von nur 56 Euro.
III.
Der erste Satz des zweiten Absatzes zu V. (Seite 11 des Urteils) wird wie folgt neu gefasst:
Auf Seite 6 ihrer Klageerwiderungsschrift vom 0603.2003 führte die Beklagte dazu aus, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägern nicht einmal vortrage, Anwaltshonorare überhaupt oder in der geltend gemachten Höhe gezahlt zu haben.
IV.
Der Vortrag der Beklagten auf Seite 13 des Urteils wird vor den Entscheidungsgründen wie folgt ergänzt:
Auf Seite 13 ihrer Klageerwiderungsschrift vom 06.03.2003 führte die Beklagte nach Erläuterungen zur Verwendung des Kürzels E im vierten Absatz aus, sie habe die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2002 unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser Vortrag der Beklagten blieb unbestritten.
Dem weiteren Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird nicht entsprochen. Der Tatbestand ist insoweit nicht unrichtig.