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Landgericht Essen, 43 O 32/03

Datum:
20.02.2003
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
43 O 32/03
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2003:0220.43O32.03.00
 
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Leitsätze:

Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.

 
Tenor:

wird im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages angeordnet:

1)Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

2)Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3)Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

 
 

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