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1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
a) Werbungen für ihre Sachverständigentätigkeit mit der Werbung für die Ausübung ihrer sonstigen gewerblichen Tätigkeiten rund um das Auto zu verknüpfen
und/oder
b) für ihre Kfz-Sachverständigentätigkeit mit Hinweisen auf Neutralität und Unabhängigkeit zu werben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines dieser Verbote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 189,-- nebst 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.