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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
Tatbestand
2Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für seinen PKW Daimler-Benz E 220 mit dem Kennzeichen … .
3Am 24.01.2002 erstattete er Diebstahlsanzeige und erklärte, dass ihm das Fahrzeug am Abend des 23.01.2002 zwischen 19.30 Uhr und 23.00 Uhr gestohlen worden sei. Ferner gab er an, dass sich Führerschein, Fahrzeugschein und PKW-Ersatzschlüssel im Fahrzeug befunden hätten.
4Unter 'Kurze Sachverhaltsschilderung' heißt es: Der PKW wurde vom Geschädigten gegen 17.00 Uhr in Höhe seiner Wohnanschrift abgestellt. Gegen 19.30 Uhr schaute seine Ehefrau aus dem Fenster und sah den PKW noch an Ort und Stelle abgestellt. Als der Geschädigte gegen 23.00 Uhr mit dem PKW zur Arbeit fahren wollte, stellte er den Diebstahl des PKW fest.
5Zur Anzahl der Schlüssel befragt, gab er an: Zwei anbei, 1 Ersatzschlüssel im PKW.
6Danach ging der Kläger noch einmal zur Polizei und gab an: Ich habe an dem besagten Abend meinen PKW auf der Straße abgestellt, weil ich noch am gleichen Abend zur Nachtschicht fahren wollte …
7Unter dem 28.01.2002 meldete der Kläger der Beklagten seinen Schaden.
8Die Frage nach der Anzahl beim Kauf erhaltener Schlüssel beantwortete er mit: 2. Mit dieser 2 wurde eine zunächst eingetragene 3 überschrieben.
9Unter dem 18.02.2002 teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit: …dass das Fahrzeug welches am 23.01.2002 entwendet wurde, am Abend gegen ca. 21.00 Uhr nach einem Besuch bei Bekannten von mir auf der W-Str. abgestellt. Weshalb ich das Fahrzeug nicht in der Garage abgestellt habe, weil ich an diesem Tag Nachtschicht hatte. …
10Von der Beklagten auf seine Angaben im Ermittlungsverfahren zur Zahl der Schlüssel angesprochen, teilte er unter dem 18.03.2002 mit, dass der 3. Schlüssel im Vorjahr im Urlaub in der Türkei abhanden gekommen sei.
11Die Beklagte verweigerte ihre Leistung.
12Der Kläger nimmt sie nunmehr klageweise auf Ersatzleistung für seinen PKW in Anspruch. Er behauptet, dass ihm das Fahrzeug am Abend des 23.01.2002 gestohlen worden sei.
13Ferner trägt er vor:
14Der PKW sei von ihm am 23.01.2002 gegen 17.00 Uhr in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung abgestellt worden (Klageschrift Blatt 2).
15Der PKW sei von seiner Ehefrau nach einem Einkauf um ca. 17.30 Uhr abgestellt worden (Schriftsatz vom 19.11.2002 Blatt 32).
16Seine Angabe im Ermittlungsverfahren, dass ein Ersatzschlüssel im PKW gewesen sei, habe nicht gestimmt; der Schlüssel sei verloren gegangen.
17Er habe der Beklagten gegenüber nur 2 Schlüssel angegeben, weil er die Frage dahin gehend verstanden habe, über wie viele Schlüssel er zur Tatzeit noch verfügte. Das seien nur noch zwei gewesen.
18Er habe zu keiner Zeit irgend welche Schlüssel im Fahrzeug deponiert, die dann später entwendet wurden.
19Auch die Papiere hätten sich nicht im Fahrzeug befunden.
20Es hätten am Abstellort des Fahrzeugs Glassplitter auf dem Boden gelegen.
21Der Zeitwert seines Fahrzeugs habe 9.850,00 € betragen.
22Der Kläger beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen,
24an ihn 9.850,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie bestreitet den Diebstahl und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen widersprüchlicher Angaben des Klägers beim Schadensfall.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist unbegründet.
30Die Beklagte ist gem. § 7 I. 2. S. 3, V. 1 AKB, § 6 III VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
31Der Kläger hat die ihm obliegende Pflicht, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, in gravierender Weise verletzt.
32Seine Angaben zum Abstellen des Fahrzeugs waren widersprüchlich:
33Im Ermittlungsverfahren, mit Schreiben an die Beklagte vom 18.02.2002 und mit der Klageschrift gab er an, den PKW selbst an der Stelle, von der er gestohlen worden sein soll, abgestellt zu haben.
34Mit späteren Schriftsatz und bei seiner persönlichen Anhörung hingegen trägt er vor, seine Ehefrau habe den PKW dort abgestellt.
35Dieser Widerspruch wird nicht erklärt. Ein Irrtum auf Klägerseite liegt insoweit sehr fern. Die Kammer kann auch nicht davon ausgehen, dass die richtige Mitteilung dieser sehr einfach darzulegenden Tatsache an Sprachproblemen gescheitert ist.
36Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass eine Zeugin für die Tatsache des Abstellens konstruiert werden soll.
37Hiermit steht auch der Vortrag in Einklang, dass die Ehefrau des Klägers 'gewohnheitsmäßig' gegen 19.30 Uhr aus dem Fenster geschaut und das Fahrzeug zu dieser Zeit noch gesehen habe. Warum es die Gewohnheit der Zeugin ist, etwa zu dieser Zeit aus dem Fenster zu schauen, ist nicht nachvollziehbar.
38Widersprüchlich sind auch die Angaben zum Zeitpunkt des Abstellens:
39Im Ermittlungsverfahren und in der Klageschrift gab der Kläger an, das Fahrzeug sei gegen 17.00 Uhr abgestellt worden.
40Mit Schreiben vom 18.02.2002 hingegen teilte er mit, er habe es um 21.00 Uhr abgestellt.
41Laut Schriftsatz vom 19.11.2002 soll es um ca. 17.30 Uhr abgestellt worden sein. Ein Irrtum ist jedenfalls hinsichtlich der Zeitpunkte gegen 17.00 Uhr und um 21.00 Uhr nicht nachvollziehbar.
42Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Angabe des Abstellens um 21.00 Uhr von dem Bestreben motiviert war, die Nichtbenutzung der Garage in Hinblick auf die beabsichtigte Fahrt nur 2 Stunden später besser zu begründen.
43Widersprüchlich sind ferner die Angaben zu den Schlüsseln:
44In die Schadensanzeige wurde ersichtlich statt der 2 zunächst eine 3 eingetragen. Wie es zu diesem Gesinnungswandel kam, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin erweist die Korrektur ein Problembewusstsein des Klägers.
45Im Ermittlungsverfahren wurden jedoch 2 Normalschlüssel und ein Ersatzschlüssel angegeben.
46Auf Vorhalt der Beklagten teilte der Kläger mit, was sich angesichts seiner Angaben im Ermittlungsverfahren nicht leugnen ließ, nämlich dass er beim Kauf 3 Schlüssel erhalten habe. Nun erklärte er jedoch, den Ersatzschlüssel im Vorjahr in der Türkei verloren zu haben.
47Der Widerspruch wird zwar mit Sprachproblemen begründet. Nachvollziehbar sind diese angesichts der Einfachheit des mitzuteilenden Sachverhaltes jedoch nicht.
48Die Kammer hält es im Übrigen für lebensfremd, dass der Kläger den Ersatzschlüssel in die Türkei mitgenommen haben will. Zwar ist es riskant, mit nur einem einzigen Schlüssel zu verreisen. Das Auto wurde aber nicht nur vom Kläger selbst, sondern auch von seiner Ehefrau gefahren. Es ist anzunehmen, dass beide ihr Schlüsselbund bei sich hatten, und an beiden Bunden müsste ein Fahrzeugschlüssel gewesen sein. Ein dritter Schlüssel wäre überflüssig gewesen.
49Ein weiterer Widerspruch besteht hinsichtlich des Verbleibs von Schlüsseln und Papieren im Fahrzeug.
50Im Ermittlungsverfahren gab der Kläger an, den Ersatzschlüssel, den Führerschein und den Fahrzeugschein im PKW gelassen zu haben.
51Nun trägt er jedoch vor, er habe nie irgend welche Schlüssel im Fahrzeug deponiert, und auch die Papiere hätten sich nicht darin befunden.
52Ein diesbezüglicher Irrtum ist ausgeschlossen.
53Der jeweilige Vortrag des Klägers wirkt zweckgerichtet: einerseits macht der Verbleib des Schlüssels im PKW den Diebstahl wahrscheinlicher; andererseits wird der Kläger im späteren Verlauf bemerkt haben, dass ihm der Entzug der Versicherungsleistung wegen Obliegenheitsverletzung droht. Wo die Wahrheit liegt, ist nicht herauszufinden.
54Auffallend ist darüber hinaus, dass die kurze Sachverhaltsschilderung vor der Polizei keine Angaben über Glassplitter am Entwendungsort enthält, deren Vorhandensein nunmehr behauptet wird. Der Kammer ist nicht vorstellbar, dass der Kläger die Erwähnung eines Splitterfeldes am Abstellort vergessen hätte, wenn es ein solches gegeben hätte.
55Auch diesbezüglich drängt sich der Eindruck auf, dass die Angaben des Klägers je nach Vorteilhaftigkeit und ohne Rücksicht auf die Fakten erfolgen.
56Durch diese Widersprüchlichkeiten ist die Aufklärung des Sachverhaltes und einer konkret in Betracht kommenden Obliegenheitsverletzung des Klägers massiv behindert.
57Die Beklagte beruft sich daher mit Recht auf ihre Leistungsfreiheit.
58Demnach ist die Klage mit den Nebenentscheidungen gem. §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO abzuweisen.