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Landgericht Essen, 1 O 157/02

Datum:
13.10.2003
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 157/02
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2003:1013.1O157.02.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.724,07 € (i. W.: zweitausendsiebenhundertvierundzwanzig 07/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 12.03.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der von dem Beklagten ab 1996 durchgeführten zahnärztlichen Behandlung, insbesondere der Implantierung in der Region 13, entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wiederum bleibt vorbehalten, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages die Vollstreckung abzuwenden, es sei denn der Beklagte leistet vor seiner Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

 
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