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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, in Höhe des Ausfalls der streitgegenständlichen Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Firma S..., der Klägerin Schadensersatz zu leisten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Tatbestand:
2Der Beklagte ist Insolvenzverwalter des Vermögens der Firma S... GmbH (Schuldnerin).
3Mit Schreiben vom 30.06.2000 hat die Schuldnerin beantragt, Ober ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 03.07.2000 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte beauftragte die Firma E... mit einer Prognoserechnung, um festzustellen, ob die Fortführung der betrieblichen Aktivitäten der Schuldnerin wirtschaftlich sinnvoll seien. Anfang Juni 2000 kamen E... zu dem Ergebnis, dass eine Fortführung der betrieblichen Aktivitäten der Schuldnerin zu einem deutlichen Überschuss zu Gunsten der Masse führen würde. Aus Sicht des Beklagten erschien die Fortführung der betrieblichen, Aktivitäten als wirtschaftlich sinnvoll.
4Durch Schreiben vom 30.08.2000 an das Insolvenzgericht berichtete der Beklagte Ober den Fortgang des Geschäftsbetriebes und zeigte gleichzeitig die Masseunzulänglichkeit an. Er kam zu dem Ergebnis: Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Die Schuldnerin ist überschuldet. Die Kosten eines Insolvenzverfahrens können aus der Masse gedeckt werden.
5Durch Schreiben vom 06.09.2000 wurden hierüber die Gläubiger informiert.
6Nachdem sich die Auftragssentwicklung zunächst planmäßig entwickelte, traten Ende des Jahres 2000 unplanmäßige Verzögerungen und Mehrkosten auf, die dazu führten, dass die Planzahlen nicht erreicht werden konnten. Im großen Umfange hielten die Kunden der Schuldnerin, die aus der Betriebsfortführung betroffen waren, Zahlungen zurück.
7In der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 26.10.2000 wurde im Rahmen eines Soll-/Ist-Vergleiches festgestellt, dass das angestrebte PIanergebnis mit großen Abstand nicht erreicht werden kann. Statt des geplanten Überschusses von 1.182.000,00 DM wurde allenfalls noch ein Überschuss von 190.000.00 DM erwartet.
8Durch Telefax vom 06.11.2000 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Durchführung der streitgegenständlichen Werkleistungen. Hierin hieß es: "Die Zahlung aus Massemitteln ist gewährleistet".
9Die Klägerin führte die Arbeiten ordnungsgemäß und mangelfrei durch.
10Sie stellte ihre Arbeiten durch die Rechnungen vom 14.12.2000, 21.12.2000, 31.01.2001 und 15.02.2001 mit insgesamt 97.205,81 DM in Rechnung.
11Auf die Rechnung vom 14.12.2000 erbrachte der Beklagte eine a-conto-Zahlung von 35.000,00 DM, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 62.205,81 DM (= 31.805,33 ) errechnete.
12Eine weitere Sitzung des Gläubigerausschusses fand am 22.02.2001 statt, aus der sich ein Verlust aus der Auftragsentwicklung von ca. 975.000,00 DM ergab. Nach wie vor wurde davon ausgegangen, dass auf Grund des Forde- rungsbestandes der Insolvenzrnasse die Verbindlichkeiten bezahlt werden könnten. Durch Schreiben des Beklagten vom 13.07.2001 wurde den Gläubigern mitgeteilt, dass die Auftraggeberin Arbeitsgemeinschaft Airport 2000 Plus keine Zahlungen mehr leiste. Unter dem 17.07.2001 zeigte der Beklagte beim Insolvenzgericht Essen erneut die Masseunzulänglichkeit an.
13Aktuell sollen sich die nicht bezahlten Verbindlichkeiten aus der Betriebsfortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin auf 1.254.677,00 DM belaufen. Dem stehen noch offene Forderungen der Insolvenzrnasse gegen Dritte in Höhe von 2.619.013,00 DM gegenüber (= Forderungssaldo 1.364.336,00 DM = 697.573,92 ).
14Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Auftragsschreiben vom 06.09.2000 an sie eine Garantieerklärung des Beklagten beinhalte. Auch hätte der Beklagte, soweit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung genügend Mittel in der Masse vorhanden gewesen seien, diese für die Klägerin zurückbehalten müssen. Tatsächlich sei die Zahlung aus Massemitteln bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht gewährleistet gewesen
15Die Klägerin beantragt,
16den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.805,33 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2001 zu zahlen,
17hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, in Höhe des Ausfalls der streitgegenständlichen Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Firma S... GmbH, ihr Schadensersatz zu leisten.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er behauptet insbesondere, dass er bei Begründung der hier in Rede stehenden Masseverbindlichkeiten nicht habe erkennen können und auch nicht erkannt habe, dass diese voraussichtlich nicht erfüllt werden könnten. Er habe sowohl mit Zustimmung der Gläubigerversammlung als auch des Gläubigerausschusses gehandelt.
21Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 3 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist im tenorierten Umfange begründet, im übrigen unbegründet.
24Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin von den Beklagten Zahlung in Höhe von 31.805,33 begehrt, ist unbegründet.
25Gemäß § 61 Satz 11nsO kann die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz verlangen, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Beklagten als Insolvenzverwalter begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann.
26Ein solcher Fall liegt hier zwar grundsätzlich vor. Der Beklagte hat die streitgegenständ-lichen Aufträge als Insolvenzverwalter in Auftrag gegeben.
27Die persönliche Haftung des Beklagten kommt jedoch erst zum Tragen im Falle der Nichterfüllbarkeit der Verbindlichkeiten. Dass die Verbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden können, kann derzeit jedoch nicht festgestellt werden. Der Beklagte trägt unwiderlegt vor, dass sich die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auf 1.254.677,00 DM belaufen. Demgegenüber sollen Forderungen der Insolvenzmasse gegen Dritte in Höhe von 2.619.013,00 DM bestehen, so dass der Beklagte davon ausgeht, dass die Masse ausreichen wird, die Masseverbindlichkeiten zu bedienen. Der Klägerin hat nicht belegt, dass die Masse nicht ausreicht, um auch ihre Forderung zu begleichen.
28Da der Ausfall im Rahmen des Insolvenzverfahrens Tatbestandsvoraussetzung ist. hat der Zahlungsantrag keinen Erfolg.
29Eine persönliche, weitergehende Garantieerklärung beinhaltet auch das Auftragsschreiben vom 06. 11.2000 nicht.
30Der Feststellungsantrag ist demgegenüber zulässig und begründet.
31Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Klärung des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 BGB besteht, da ein Ausfall zu befürchten ist und sie ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Haftungsfrage hat.
32Die Haftung des Beklagten ist grundsätzlich gemäß § 61 Satz 1 InsO begründet. Die Haftung des Beklagten entfällt nicht gemäß § 61 Satz 2 InsO. Danach entfällt die Haftung des Insolvenzverwalters, wenn für ihn bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennbar war, dass die Masse zur Deckung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen würde. Diese Umstände muss der Verwalter darlegen. Er muss auch nachweisen, dass seine - expost betrachtete - Fehleinschätzung unvorhersehbar und damit nicht pflichtwidrig war (vgl. Kübler/Prötting, Insolvenzordnung, § 61 Rdn. 7).
33Eine solche Nichterkennbarkeit kann vorliegend nicht festgestellt werden. Wie sich im Laufe dieses Rechtsstreits herausgestellt hat, wurde der streitgegenständliche Auftrag erst am 06.11.2000 erteilt und in der Folgezeit durchgeführt. Zuvor hat der Beklagte bereits durch Schreiben vom 30.08.2000 gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an- gezeigt. Durch Schreiben vom 06.09.2000 wurden hierüber die Gläubiger informiert.
34Es hatte sich bereits eine Negatiwerschiebung des Liquiditätsstatus abgezeichnet.
35Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte nicht erkennen konnte, dass die Masse auch zur Deckung der Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin voraussichtlich nicht ausreichen würde.
36Sodann wurde der Auftrag Ende des Jahres 2000 ausgeführt. In diesem Zusammenhang hätte der Beklagte aus Gründen der Schadensminderungspflicht den Auftrag gegebenen-falls auch noch rechtzeitig stoppen können und müssen.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 und 709 ZPO.