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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700 Euro.
Tatbestand
2Der Kläger schloss bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. F 501-26:2969 eine Hausratversicherung für die 70 m² große seinerzeit vom Kläger bewohnte Wohnung im Haus B... in G... ab. Auf das Versicherungsverhältnis finden die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen in Gestalt der VHB 92 Anwendung. Versicherungsbeginn war der 29.4. 1999.
3Die Versicherung bestand auch am Schadenstag, dem 29.4.2000. An diesem Tag wurde in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr in der vorbezeichneten Wohnung des Klägers eingebrochen. Der Kläger teilte fernmündlich der Einsatzleitstelle des Polizeipräsidiums G... den Wohnungseinbruch mit. Dieser wurde sodann durch Polizeibeamte vor Ort aufgenommen. Unter demselben Datum erstattete der Kläger Strafanzeige.
4Am nächsten Tag reichte der Kläger bei der zuständigen Polizeidienststelle eine Auflistung der abhanden gekommenen Gegenstände ein. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Auflistung der Beklagten im Schriftsatz vom 10.7.2001 Bezug genommen. Zudem reichte der Kläger 3 Fotos bezüglich des nach seinem Vortrag entwendeten Schmucks zu der Ermittlungsakte. In dem von ihm separat erstellten vorbezeichneten Verzeichnis war lediglich ein Armband als entwendet aufgeführt
5Nachdem die in der amtlichen Ermittlungsakte nach Angaben des Klägers erfassten Gegenstände vom Sachverständigen S... zum Neupreis auf insgesamt 25.080,-- DM geschätzt wurden, leistete die Beklagte einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 8.460,-- DM auf den Einbruchschaden. Eine weitere Zahlung lehnte die Beklagte unter Hinweis auf eine Obliegenheitspflicht des Klägers mit Schreiben vom 26.3.2001 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass es der Kläger hinsichtlich des Schmuckes unterlassen habe, eine Stehlgutliste gern. VHB 92 § 21 Abs. 1 b bei der zuständigen Polizeidienststelle vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben der Beklagten vom 26. 3. 2001 Bezug genommen.
6Mit Schriftsatz vom 23. 7. 2001 reichte der Kläger im vorliegenden Verfahren eine Schadenszusammenstellung betreffend die nach seiner Darlegung beim Wohnungseinbruch vom 29.4.2000 entwendeten Schmuckstücke mit dem jeweils angegebenen Wiederbeschaffimgspreis zu den Akten.
7Der Kläger vertritt die Auffassung, eine Obliegenheitspflichtverletzung sei ihm nicht anzulasten. Bei Übergabe der 3 Fotos sei ihm von den diensthabenden Polizeibeamten erklärt worden, dass ein über die zu den Akten gereichten Fotos hinausgehender Nachweis zum gestohlenen Schmuck nicht erbracht werden müsse. Insbesondere sei nicht erklärt worden, dass er eine Stehlgutliste erstellen müsse. Diese sei, so meint der Kläger, durch die unstreitig überreichten Fotos ersetzt. An Hand dieser Fotos sei es auch dem Sachverständigen S... möglich gewesen, sämtliche entwendeten Gegenstände schätzen zu können. Sämtliche auf den Fotos abgebildeten Schmucksachen seien bei dem Einbruch abhanden gekommen. Dies sei auch gegenüber den Polizeibeamten erklärt worden. Im Übrigen, so meint der Kläger, beruhe eine etwaige Obliegenheitspflichtverletzung jedenfalls nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er habe sich - unstreitig - umgehend bei der Polizei gemeldet und eine Stehlgutliste zuzüglich der 3 Fotos über den entwendeten Schmuck abgegeben.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.497,67 Euro (16.620,-- DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 20.4.2001 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie vertritt die Auffassung, die vom Kläger geltend gemachten Erstattungsansprüche seien auf Grund einer Obliegenheitsptlichtverletzung nicht zu erstatten. Die Beklagte sei bei Verletzung dieser Obliegenheit von der Ersatzpflicht frei, da der Kläger, so behauptet sie, entgegen der Regelung in § 21 Nr. 1 VHB 92 eine Stehlgutliste über den gestohlenen Schmuck - unstreitig - nicht, wie gefordert, unverzüglich vorgelegt habe. Diese Liste werde, so meint die Beklagte, nicht durch die vom Kläger bezüglich des angeblich entwendeten Schmucks vorgelegten Fotos ersetzt. Im Übrigen sei, so behauptet sie, für die Polizeibeamten nicht zu erkennen gewesen, dass sämtlicher abgebildeter Schmuck gefehlt habe.
13Es ist Beweis erhoben worden durch Vemehmung der Zeugen W... und G...
14Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 1. 3. 2000 Bezug genommen.
15Die Akten der StA Essen 87 U Js 5406/00 lagen zu Informationszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
18Dem Kläger steht der geltend gemachte Ersatzanspruch aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung nicht zu
19Gem. § 6 Abs. 3 VVG ist die Beklagte auf Grund einer Obliegenheitspflichtverletzung auf Seiten des Klägers von der Leistungsptlicht frei geworden. Unstreitig hat der Kläger eine Stehlgutliste, wie sie in § 21 Nr. 1 VHB 92 im Rahmen der Obliegenheit des Versicherungsnehmers vorgesehen ist, nicht unverzüglich nach dem Schadenseintritt vorgelegt. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Klägers die zur Ermittlungsakte gereichten 3 Fotos betreffend den nach Darstellung des Klägers entwendeten Schmuck diese Stehlgutliste nicht ersetzen. Insofern fuhrt die Beklagte zutreffend aus, dass nur die Vorlage einer Stehlgutliste innerhalb kurzer Zeit den Zweck der Obliegenheit des § 21 Nr. 1 VHB 92 erfüllt, um zum einen der Polizei eine erfolgversprechende Fahndung nach den entwendeten Gegenständen zu ermöglichen, um den von dem Versicherer ggf. auszugleichenden Schaden zu vermindern, und zum anderen auch den Versicherungsnehmer zu veranlassen, den eingetretenen Schaden zeitnah zu ermitteln und sich insoweit frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle fur vorgetäuschte Schäden und nachträgliche Aufbauschung des Schadens zu erhöhen und somit die Vertragsgefahr zu vermindern.
20Zu Recht verweist die Beklagte auch darauf, dass für die Polizeibeamten nicht zu erkennen gewesen sei, dass sämtliche auf den Fotos abgebildeten Schmucksachen dem Diebstahl zum Opfer gefallen waren. Dass dies den Polizeibeamten bekannt gewesen sei, hat auch der Kläger nicht beweisen können. Die Aussagen der Zeugen W... und G... waren insoweit unergiebig.
21Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass ihm jedenfalls kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei, weil die Vorlage der Fotos von den Polizeibeamten als ausreichend bewertet worden sei, ist er auch für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Weder der Zeuge W... noch der Zeuge G... haben eine derartige Äußerung bei der Anzeigenaufnahme bei der Polizei bestätigen können. Bei dem Zeugen W... ist bereits zweifelhaft, dass er für die Anzeigenaufnahme zuständig war. Aber auch der Zeuge G..., der bei der Anzeigenaufnahme zugegen war, hat nicht bestätigen können, dass im Zuge der Übergabe der Fotos Erklärungen, wie vom Kläger behauptet, abgegeben worden sind. Vielmehr konnte der Zeuge G... nicht einmal bestätigen, ob seinerzeit das Gespräch mit dem Zeugen W... geführt worden ist.
22Soweit der Zeuge W... bekundet hat, dass zuständiger Sachbearbeiter, wie sich aus der Strafanzeige ergebe, der Kriminalkommissar L... gewesen sei, bedurfte es keines Hinweises an den Kläger betreffend einen möglichen weiteren Beweisantritt. Soweit der Kläger in seiner informatorischen Befragung selbst eingeräumt hat, dass er am Folgetag die Bilder abgegeben habe, die zuständige Stelle jedoch nicht besetzt gewesen sei, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Kriminalkommissar L... den Vortrag des Klägers bestätigen könnte. Dies gilt um so mehr, als die Abgabe der Bilder an einem Sonntag erfolgt ist, der zuständige Sachbearbeiter jedoch erst am Montag wieder zugegen war.
23Soweit der Kläger darüber hinaus unter Beweisantritt behauptet hat, dass sämtliche in dem Schriftsatz vom 23. 7. 2001 aufgelisteten Gegenstände gestohlen worden seien, vermag ihn dies ebenfalls nicht von dem Vorwurf zumindest der groben Fahrlässigkeit zu entlasten. Abgesehen davon, dass auch dieser Nachweis aus den von der Beklagten angeführten Gründen nicht die Vorlage einer Stehlgutliste ersetzt, ist der Beweisantritt unzulässig. Es ist in keiner Weise ersichtlich, wie die benannten Zeugen über eine derartige Kenntnis verfügen sollen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.