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Landgericht Essen, 11 T 293/01

Datum:
25.09.2001
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 293/01
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2001:0925.11T293.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen-Borbeck, 17 M 300/01
Normen:
765a ZPO
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M.,

den Richter am Landgericht T.

und die Richterin am Amtgericht Dr. M.

auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom

0.409.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck

vom 22.08.2001 – Az.: 17 M 300/01 – am 25.09.2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klargestellt wird, dass sich die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur auf die Pfändung der Ansprüche aus dem bei der Drittschuldnerin geführten Girokonto bezieht.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600,- DM festgesetzt.

 
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