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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 2.961,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossenen Bank oder einer Sparkasse in der Bundesrepublik erbracht werden.
Tatbestand:
2Am 00.00.0000 gegen 15:45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem PKW Fiat Bravo die C.-Straße in D. und beabsichtigte nach links in die O.-Straße einzubiegen. In Höhe der Einmündung musste sie ihren PKW verkehrsbedingt anhalten. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW Toyota Corolla der Beklagten zu 2) auf das Heck des stehenden Fiat Bravo auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Den Fahrzeugschaden der Klägerin hat die Beklagte zu 3) inzwischen reguliert.
3Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schmerzensgeld (Vorstellung mindestens 3.000,00 DM), den ihr angeblich entstandenen Haushaltsführungsschaden (9.240,00 DM) und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten geltend.
4Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma und einen Bandscheibenvorfall erlitten.
5Die Klägerin beantragt,
61.
7die Beklagten zu verurteilen,
8an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 DM, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 13.04.1999 zu zahlen,
92.
10die Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 9.240,00 DM und 15,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.09.1999 zu zahlen,
113.
12festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden aus dem Unfall vom 00.00.0000 auf der C.-Straße/Höhe Einmündung O.-Straße zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bestreiten die von der Klägerin behaupteten Verletzungen und geklagten Beschwerden.
16Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.
17Die Kammer hat durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, ob die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 ein HWS-Schleudertrauma und einen Bandscheibenvorfall erlitten hat. Insoweit wird auf das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen W. und I. vom 03.08.2000 verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist nicht begründet.
20Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die auf §§ 7, 17, 18, 11 StVG, §§ 823, 842, 847 BGB, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz gestützten Ansprüche nicht zu.
21Zwar steht die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ausser Streit. Die Klägerin hat jedoch die von ihr behaupteten Verletzungen und Beschwerden nicht bewiesen.
22Die Klägerin, die behauptet, neben dem Sachschaden auch einen Personenschaden bei dem Verkehrsunfall erlitten zu haben, muss dieses beweisen. Sie muss dabei gemäß § 286 ZPO den sogenannten Vollbeweis führen, d. h., es muss mit an Ansicht grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sie bei dem Unfall auch körperlich verletzt worden ist. Dabei reicht es nicht, dass die Haftungsfrage als solche (die schuldhafte Unfallverursachung durch den anderen Unfallbeteiligten) feststeht und dass sie bei dem Unfall einen Sachschaden (Kfz.-Schaden) erlitten hat. Für den Nachweis der Körper- und Gesundheitsverletzung reicht nicht einmal eine erhebliche Wahrscheinlichkeit aus. Bleiben ernsthafte Zweifel, geht das zulasten der Geschädigten mit der Folge, dass ihre Klage hinsichtlich des Personenschadens (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden) abgewiesen werden muss.
23Auf den vorliegenden Fall bezogen, bedeutet dies, dass der Nachweis der von der Klägerin behaupteten Verletzungen und Beschwerden nicht geführt ist. Nach dem Ergebnis des technischen Teils des interdisziplinären Gutachtens lässt sich die biomechanische Insassenbelastung, der die Klägerin auf dem Fahrersitz ihres PKW´s Bravo infolge des Heckanstoßes ausgesetzt war, durch Angabe einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 1 und maximal 4 km/h beschreiben. Unter Berücksichtigung der ermittelten Geschwindigkeitsdifferenz kommt der medizinische Sachverständige I. zu dem Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 die von ihr behaupteten Verletzungen erlitten hat und dass von ihr geklagten Symptome und Folgen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
24Das interdisziplinäre Gutachten, das in seiner inneren Geschlossenheit und stimmigen Ableitung aller für das jeweilige Fachgebiet bedeutsame Fakten nicht zu beanstanden ist, ist überzeugend, nicht widersprüchlich und nachvollziehbar. Die Kammer hat deshalb keine Bedenken, diesem Gutachten zu folgen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einwände gegen den technischen Teil des Gutachtens erhoben hat, sind diese durch den Sachverständigen W. durch seine schriftliche Stellungnahme vom 25.09.2000 sowie aufgrund einer mündlichen Anhörung vom 06.11.2000 ausgeräumt worden.
25Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Verletzungsnachweis nicht geführt ist, sodass die Klage hinsichtlich des hier geltend gemachten Personenschadens abgewiesen werden muss.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.