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Landgericht Essen, 12 O 375/95

Datum:
09.05.2000
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
12 O 375/95
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2000:0509.12O375.95.00
 
Normen:
§§ 831, 823 (1), 847 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht Zivilrecht
Leitsätze:

Schmerzensgeld; Fehlverhalten, Organisation im Krankenhaus bei der Geburt eines Kindes, Übertragung des ungeborenen Kindes

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 DM (i. W.: dreihundertausend Deutsche Mark) zu zahlen.

2. Wegen des weitergehend bezifferten Klageantrages (Antrag zu Ziffer 2 der Klageschrift vom 21.08.1995) wird die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Ereignis vom 28.08.1992 ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit entstehen wird, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergeht.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 
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