Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 17.806,00 DM (i. W.: siebzehntausendachthundertsechs Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 14.09.1989 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 99 % den Klägern und zu 1 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 DM und für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung von 29.100,00 DM.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts oder einer öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand:
2Die Kläger waren Eigentümer des ca. 1.600 qm großen Grundstücks C, G, auf dem sie ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bewohnen. Am 25.05.1983 beantragten sie bei der Beklagten zum Zwecke der Bebauung des rückwärtigen Teils des Grundstücks eine Teilungsgenehmigung, die abgelehnt wurde. Hiergegen erhoben sie Verwaltungsklage. Durch Urteil des OVG Münster vom 01.09.1986 wurde die Beklagte rechtskräftig zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet und erteilte diese am 17.11.1986. Aufgrund eines geänderten Teilungsantrags der Kläger vom 25.08.1987 erteilte die Beklagte am 10.08.1987 die Genehmigung zur Teilung des Grundstücks in drei Parzellen.
3Am 16.12.1988 beantragten die Kläger für die durch die Teilung entstandenen Parzellen B/C1 die Baugenehmigung für ein „Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung“. Die Beklagte verweigerte zunächst die Genehmigung mit der Begründung, es handelte sich um ein Doppelhaus, und dieses Bauvorhaben entspräche nicht dem verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil; sie schaltete den Regierungspräsidenten Münster und sodann ihren Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz in das Genehmigungsverfahren ein. Schließlich wurde die Baugenehmigung am 11.01.1990 erteilt. Zum 01.06.1991 wurde das Doppelhaus B/C1 nach achtmonatiger Bauzeit bezugsfertig.
4Zwischenzeitlich hatten die Kläger unter dem 30.08.1989 beim Landgericht Essen Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte wegen rechtswidriger Versagung der Baugenehmigung zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihnen durch den Anstieg der Bau- und Finanzierungskosten seit November 1983 und aufgrund des Mieteinnahmenausfalls nach dem 01.01.1991 entstünden. In der Klagebegründung wiesen sie darauf hin, dass der „Vermögensschaden durch nachteilige Änderung des Steuerrechts, durch Mieteinnahmenausfall bis 31.12.1990 und durch eine erneute Ausschreibung“ durch gesonderten Mahnbescheid geltend gemacht werde (Bl. 4, 5 BA …….). Die Klage wurde der Beklagten am 07.09.1989 zugestellt (Bl. 24 BA ……).
5Unter dem 12.09.1989 haben die Kläger einen Mahnbescheid über 271.350,00 DM wegen „Schadenersatz wegen Nichterteilung einer Baugenehmigung“ erwirkt, der der Beklagten am 14.09.1989 zugestellt worden ist.
6Durch Urteil des OLG Hamm vom 09.05.1990 ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen
7a) aufgrund des Anstiegs der Baukosten in der Zeit vom 01.11.1983 bis 10.01.1990,
8b) aufgrund des Anstiegs der Finanzierungskosten in der Zeit vom 01.11.1983 bis 10.01.1990,
9c) durch Mietausfall in der Zeit ab 01.01.1991 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit der Schaden darauf beruht, dass den Klägern die Teilungsgenehmigung … nicht am 29.07.1983, sondern erst am 17.11.1986 erteilt worden ist.
10Unter dem 01.09.1992 haben die Kläger einen weiteren Mahnbescheid über 1.010.032,00 DM wegen „Schadenersatz aus Amtspflichtverletzung vom 01.11.1983 bis 10.01.1990“ erwirkt, der der Beklagten am 03.09.1992 zugestellt worden ist. Nach Verbindung der beiden Mahnverfahren haben sie ihre Forderungen mit Schriftsatz vom 28.10.1993, der Beklagten zugestellt am 04.11.1993, begründet und zugleich die Klage wegen einer weiteren Forderung von 395.806,00 DM erhöht.
11Sie sind der Ansicht: Die Beklagte habe nicht nur die Teilungsgenehmigung, sondern auch die Baugenehmigung rechtswidrig verzögert. Bei pflichtgemäßem Handeln wäre die Teilungsgenehmigung spätestens am 29.07.1983 erteilt worden. Dann hätten sie spätestens Anfang Dezember 1983 den Bauantrag gestellt, spätestens Ende Februar 1984 die Baugenehmigung erhalten und im März mit dem Bau begonnen, der spätestens Ende Dezember 1984 fertiggestellt worden wäre. Die Beklagte habe also Schadenersatz für eine Verzögerung der Bezugsfertigkeit der Häuser B/C1 von insgesamt sechs Jahren und fünf Monaten zu leisten.
12Die Kläger haben den Gesamtschaden zunächst mit 1.677.188,00 DM (Bl. 33 ff GA) und später – ohne Änderung des Antrags – mit 1.609.956 DM (Bl. 510ff GA) errechnet.
13Im Einzelnen handelt es sich um folgende Positionen:
141. Baukostenanstieg: 82.012,00 DM.
15Die Kläger behaupten, die Errichtung der Haushälfte
16B habe 258.365,00 DM und der Haushälfte C1
17217.056,00 DM gekostet. Durch die Verzögerung hätten
18sich die Kosten um 44.569,00 DM bzw. 37.443,00 DM
19erhöht.
202. Zwischenfinanzierung: 9.918,00 DM.
21Die Kläger behaupten, die Zwischenfinanzierungen der
22Haushälften sei um 5.047,00 DM bzw. 4.871,00 DM
23teurer geworden.
243. End-/Anschlussfinanzierung: 181.662,00 DM.
25Die Kläger behaupten, sie hätten die End-/Anschluss-
26finanzierung der Haushälfte B zu schlechteren
27Konditionen vornehmen müssen, wobei sich bezogen auf
28die gesamte Finanzierungslaufzeit Mehrkosten von
29181.662,00 DM errechneten. Inzwischen ist das Haus
30verkauft worden.
314. Entgangener Kapitalanlagegewinn wegen
32Zinsmehrkosten: 78.408,00 DM.
33Die Kläger behaupten, sie hätten die Zinsmehrkosten
34für die Haushälfte B anderweitig zu durchschnittlich
356,5 % Zinsen gewinnbringend anlegen und bezogen auf
36die gesamte Finanzierungslaufzeit einen Gewinn von
3778.408,00 DM erwirtschaften können.
385. Nachteile Grundsteueränderung: 16.443,00 DM.
39Die Kläger behaupten, durch den zwischenzeitlichen
40Wegfall der Grundsteuerbefreiung sei ihnen durch die
41nunmehr zu zahlenden Steuern einschließlich des
42ansonsten mit diesem Geld erwirtschafteten Anlagege-
43winns ein Schaden von 16.443,00 DM entstanden.
446. Entgangene Gebührenbefreiung: 1.596,00 DM.
45Die Kläger behaupten, durch zwischenzeitliche
46Gesetzesänderung hätten sie Gebührenbefreiungen
47für Grundbuchgeschäfte nicht mehr in Anspruch nehmen
48können, wodurch ihnen ein Schaden von 1.596,00 DM
49entstanden sei.
507. Entgangene Zinsersparnis Haus G: 90.983,00 DM.
51Die Kläger behaupten, bei rechtzeitiger Teilung des
52Grundstücks hätten sie nach August 1983 ihr selbst
53genutztes Haus G günstiger umfinanzieren können,
54als es ihnen tatsächlich möglich gewesen sei. Dadurch
55seien – ohne Berücksichtigung der Einliegerwohnung –
56Finanzierungsmehrkosten von 90.983,00 DM entstanden.
578. Mietausfall Haus B: 48.540,00 DM.
58Die Kläger behaupten, bei rechtzeitiger Vermietung
59des Hauses B hätten sie zusätzliche Mietein-
60künfte von 48.540,00 DM erzielt.
619. Entgangener Anlagegewinn aus Mietüberschüssen
62Haus B/C1: 151.080,00 DM.
63Die Kläger behaupten, sie hätten die zusätzlichen
64Mietüberschüsse aus dem Haus B in Aktien angelegt,
65ebenso die Mietüberschüsse aus der ursprünglich ge-
66planten Vermietung des Hauses C1. Aus den Gewinnen
67hätten sie Sondertilgungen auf die Finanzierungen beider
68Häuser leisten und den verbleibenden Rest erneut
69gewinnbringend anlegen können. Insgesamt sei ihnen
70ein Gewinn von 151.080,00 DM entgangen.
7110. Entgangener Gewinn Haus C1: 919.257,00 DM
72Die Kläger behaupten, sie hätten bei rechtzeitiger
73Fertigstellung des Bauvorhabens das Haus C1 bis
74zum 31.05.2004 vermietet und erst dann verkauft. Durch
75die Vermietung hätten sie Mietüberschüsse von
76509.824,00 DM und durch deren Anlage einen Zins-
77gewinn von 332.283,00 DM erzielt. Tatsächlich seien
78sie zur Kompensierung der bereits eingetretenen
79Schäden gezwungen gewesen, das Haus C1 bereits
80bei Fertigstellung am 01.06.1991 zu verkaufen. Durch
81den vorzeitigen Verkauf sei ein weiterer Schaden von
8277.152,00 DM entstanden.
8311. Entgangener aus Mietüberschüssen Einlieger-
84wohnung Haus G: 30.057,00 DM.
85Die Kläger behaupten, bei günstiger Umfinanzierung
86des Hauses G im Jahre 1983 hätten sie aus der
87Vermietung der Einliegerwohnung zusätzliche Miet-
88überschüsse von 30.057,00 DM erwirtschaftet.
89Schließlich behaupten die Kläger, bei rechtzeitiger Zahlung der geltend gemachten Schadensersatzleistungen hätten sie diese in Aktien angelegt und damit einen Gewinn von mindestens 12 % erzielt. Den entgangenen Gewinn machen sie als Verzugsschaden geltend.
90Sie beantragen,
91die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.677.188,00 DM nebst 12 % Zinsen auf 270.202,00 DM seit Zustellung des Mahnbescheides vom 11.09.1989, auf 1.010,032,00 DM seit Zustellung des Mahnbescheides vom 01.09.1992 und auf 396.884,00 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 28.10.1993 zu zahlen.
92Die Beklagte beantragt,
93die Klage abzuweisen.
94Sie hält die Klagebegründung für unschlüssig, weil sich daraus nicht erkennen lasse, welche Schadenspositionen mit den Mahnbescheiden geltend gemacht werden sollten. Eine getrennte Begründung der beiden Mahnbescheidforderungen sei erforderlich, weil ein Teil der Ansprüche verjährt sei, nämlich die Verjährung wegen Unbestimmtheit der Mahnbescheide nicht unterbrochen worden sei.
95Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
96Sie ist der Meinung, alle Schadensersatzpositionen, die nicht Gegenstand des Feststellungsurteils des OLG Hamm seien, seien verjährt; die nicht verjährten Schadenersatzpositionen seien aber nicht schlüssig begründet.
97Darüber hinaus sei die Schadensberechnung auch deshalb unschlüssig, weil die Kläger keine Gesamtrechnung aufgemacht hätten, in der auch ersparte Aufwendungen und steuerliche Vorteile berücksichtigt werden müssten.
98Jedenfalls sei sie nicht dafür verantwortlich, dass nach Erteilung der Teilungsgenehmigung der Bauantrag erst etwa zwei Jahre später gestellt worden sei.
99Schließlich ist sie der Meinung, die Erteilung der Baugenehmigung sei nicht pflichtwidrig verzögert worden. Zum einen hätten die Kläger ihre ursprüngliche Planung geändert und zum anderen hätten sie erst am 09.01.1990 die erforderliche Baulasterklärung abgegeben, woraufhin die Baugenehmigung unverzüglich erteilt worden sei.
100Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 25.07.1996 (Bl. 753 bis 755 GA) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Wirtschaftsprüfers E. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 17.11.1997 wird Bezug genommen.
101Die Kläger erheben zahlreiche Einwände gegen das Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 03.02.1998 (Bl. 830 f GA) und 30.11.1998 (Bl. 1064 f GA) Bezug genommen.
102Sie beantragen den Erlass eines Teilurteils bezüglich der Schadensposition „Baukostenanstieg“ und 50 % des Schadens, der in dem von ihnen eingeholten Privatgutachten des Wirtschaftsprüfers T, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hilfsweise, den Wirtschaftsprüfer T für die Richtigkeit der Schadensberechnung als Sachverständigen, hilfsweise als sachverständigen Zeugen, zu hören.
103Sie beantragen ferner eine weitere Beweisaufnahme über die Anknüpfungstatsachen für die Schadensberechnung.
104Die nunmehr für die Entscheidung zuständige Kammer hat beabsichtigt, zu den Einwänden der Kläger gegen das Gutachten eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen E einzuholen. Der Kostenschätzung des Sachverständigen entsprechend ist ein weiterer Kostenvorschuss von 2.320,00 DM angefordert worden. Die Kläger lehnen es ab, den Kostenvorschuss zu zahlen und vertreten den Standpunkt, das Gutachten sei offensichtlich mangelhaft und der Sachverständige daher zur kostenlosen Mängelbeseitigung verpflichtet.
105Die Kammer hat in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, in welchem Umfang sie die geltend gemachten Ansprüche für verjährt hält.
106Entscheidungsgründe:
107Die Klage ist nur zum Teil begründet.
1081.
109Ein Teil der geltend gemachten Ansprüche ist verjährt.
110a)
111Nicht verjährt sind die Ansprüche, die Gegenstand des rechtskräftigen Feststellungsurteils des OLG Hamm sind (§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB).
112b)
113Nicht verjährt sind die Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch „nachteilige Änderungen des Steuerrechts und durch Mieteinnahmeausfall in der Zeit vom 01.11.1987 bis zum 31.12.1990“ in Höhe von 271.350,00 DM entstanden sein soll, soweit der Schaden auf der Verzögerung der Teilungsgenehmigung beruht. Wegen dieser Schadenspositionen ist die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids vom 12.09.1989 am 14.09.1989, also noch innerhalb der seit dem 18.11.1986 laufenden dreijährigen Verjährungsfrist (§ 852 Abs. 1 BGB), unterbrochen worden. Dass diese Schadenspositionen mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden sollten, war für die Beklagte erkennbar. Ihr war zuvor am 07.09.1989 die Feststellungsklage zugestellt worden. In der Klagebegründung hatten die Kläger mitgeteilt, wegen welcher Schadenspositionen ein gesonderter Mahnbescheid beantragt worden sei. Der ebenfalls angekündigte Schadensersatzanspruch wegen erneuter Ausschreibung ist zwischenzeitlich fallen gelassen worden. Die Ansicht der Beklagten, der Mahnbescheid sei auch deswegen zu unbestimmt, weil die Forderung als Schadenersatz wegen Nichterteilung einer „Baugenehmigung“ bezeichnet worden war, trifft nicht zu. Auch in dem Feststellungsantrag war zunächst missverständlich von „rechtswidriger Versagung der Baugenehmigung“ die Rede, was im Verfahren sodann korrigiert worden ist. Für die Prozessparteien war danach klar, dass Gegenstand des Feststellungsverfahrens und somit auch des ergänzenden Mahnbescheids vom 12.09.1989 bestimmte Ansprüche wegen verzögerter Teilungsgenehmigung waren.
114c)
115Nicht verjährt sind Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidrig verzögerter Baugenehmigung. Insoweit ist die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids vom 01.09.1992 am 03.09.1992, also noch innerhalb der seit dem 12.01.1990 laufenden dreijährigen Verjährungsfrist, unterbrochen worden. Auch wenn die Bezeichnung der Forderung „Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung vom 01.11.1983 bis 10.01.1990“ nicht differenziert zwischen Amtspflichtverletzung wegen Verzögerung der Teilungsgenehmigung und Amtspflichtverletzung wegen Verzögerung der Baugenehmigung, so war doch für die Beklagte erkennbar, dass nunmehr die restlichen Ansprüche wegen verspäteter Fertigstellung des Bauvorhabens geltend gemacht werden sollten.
116d)
117Verjährt sind demgegenüber sämtliche Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Teilungsgenehmigung, soweit sie nicht Gegenstand des Feststellungsurteils vom 09.05.1990 und des Mahnbescheids vom 12.09.1989 sind, sondern erst mit der Klagebegründung vom 27.10.1992 erstmals geltend gemacht worden sind.
118Das sind im Einzelnen:
119aa)
120Entgangener Kapitalanlagegewinn aus Zinsmehrkosten in Höhe von 77.408,00 DM. Diese Schadensposition wird weder von dem Feststellungsurteil noch von dem Mahnbescheid vom 12.09.1989 erfasst. Sie hätte innerhalb der am 17.11.1989 abgelaufenen Verjährungsfrist für weitere Ansprüche wegen verzögerter Teilungsgenehmigung geltend gemacht werden müssen.
121bb)
122Entgangene Gebührenbefreiung in Höhe von 1.596,00 DM. Auch diese Schadensposition fällt weder unter „gestiegene Finanzierungskosten“ noch unter „nachteilige Änderungen des Steuerrechts“.
123cc)
124Entgangene Zinsersparnis Haus G in Höhe von 90.983,00 DM. Auch diese Position wird wegen vom Feststellungsurteil noch vom Mahnbescheid vom 12.09.1989 erfasst.
125dd)
126Entgangener Gewinn Haus C1 in Höhe von 919.257,00 DM. Diese Schadensposition wird weder vom Feststellungsurteil noch vom Mahnbescheid vom 12.09.1989 erfasst.
127ee)
128Entgangener Gewinn aus Mietüberschüssen der Einliegerwohnung Haus G in Höhe von 30.057,00 DM. Auch diese Schadensposition wird wegen vom Feststellungsurteil noch vom Mahnbescheid vom 12.09.1989 erfasst.
129Insgesamt sind die von den Klägern zuletzt errechneten Ansprüche in Höhe von 1.119.301,00 DM verjährt.
1302.
131Die nicht verjährten Ansprüche – insgesamt 489.655,00 DM – sind nur in Höhe von 17.806,00 DM begründet. Dabei handelt es sich um den vom Sachverständigen E errechneten Schaden bei einem Verzögerungszeitraum von vier Jahren und elf Monaten (74.038,00 DM), jedoch ohne Berücksichtigung der Position „Mietausfall einschließlich Anlage der Überschüsse“ (56.232,00 DM).
132a)
133Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen E.
134Das Gutachten ist schlüssig. Der methodische Ansatz, den Schaden durch einen Vergleich der Vermögenslage der Kläger bei rechtzeitiger Durchführung des Bauvorhabens mit der Vermögenslage nach verzögerter Baufertigstellung zu ermitteln, entspricht dem Gesetz (§ 249 Satz 1 BGB). Zutreffend ist auch der Ansatz, den so errechneten Schaden mit Vorteilen in Form von vermiedener Wertminderung, zeitlich verzögerten Zwischenfinanzierungskosten und Steuervorteilen durch erhöhte Abschreibungen zu saldieren. Diese Gesichtspunkte fehlen bei der Schadensberechnung der Kläger. Schließlich befasst sich das Gutachten auch mit möglichen Schadensfaktoren, die über die Fertigstellung des Baus hinauswirken, nämlich zwischenzeitliche Änderungen der Steuer- und Endfinanzierungsbedingungen. Ob die zahlreichen Einwände der Kläger gegen das Gutachten stichhaltig sind, wäre nach einer Stellungnahme des Sachverständigen zu entscheiden. Die Kammer hatte die Absicht, eine schriftliche Stellungnahme einzuholen und ggf. den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden. Dagegen kommt nicht, wie von den Kläger beantragt, in Betracht, dem Sachverständigen die Berechnungsparameter für Rohmiete, Bewirtschaftungskosten und Kapitalzinsfüße vorzugeben. Denn dabei handelt es sich um Anknüpfungstatsachen, die zu ermitteln Gegenstand der Sachverständigenbegutachtung ist.
135Die Kläger lehnen es ab, den aufgrund der Schätzung des Sachverständigen angeforderten Kostenvorschuss von 2.320,00 DM zu zahlen. Zur Einforderung des Vorschusses ist die Kammer gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehalten.
136Durch die Teilnahme der Sachverständigen E und X an der mündlichen Verhandlung vom 09.05.1996 und für die vorbereitende Tätigkeit des Sachverständigen X sind Kosten von insgesamt 6.102,02 DM angefallen (Bl. 696, 746 GA). Das schriftliche Gutachten hat 23.475,64 DM gekostet (Bl. 811 GA). Damit sind die von den Klägern eingezahlten Vorschüsse von insgesamt 27.000,00 DM (Bl. IV GA) verbraucht.
137Der Sachverständige ist nicht zur kostenlosen Weiterarbeit verpflichtet. Es handelt sich nicht um Mängelbeseitigung, sondern, wie oben bereits ausgeführt, um die Klärung der Frage, ob die Einwände der Kläger überhaupt stichhaltig sind.
138b)
139Der Sachverständige hat für die alternativ vorgegebenen Verzögerungszeiträume einen Baukostenanstieg von 84.145,00 DM bzw. 87.970,00 DM errechnet. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob es sich bei den von den Klägern belegten Herstellungskosten von 475.421,00 DM um sämtliche Kosten handelt. Denn etwaige weitere Kosten würden den Baukostenschaden absolut erhöhen, ihre Nichtberücksichtigung ginge also zu Lasten der Kläger.
140c)
141Von diesen Schadenspositionen ist die durch die verzögerte Fertigstellung vermiedene Wertminderung abzuziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den ersten vier bis fünf Jahren absolut eine Wertminderung oder gar eine Wertsteigerung eintritt. Es handelt sich um die relative Wertminderung gegenüber einem identischen Neubau. Die vom Sachverständigen angesetzte Wertminderung von linear 1 % pro Jahr ist plausibel. Somit vermindern sich die Schadenspositionen um 20.443,00 DM bzw. 23.296,00 DM auf 63.702,00 DM bzw. 64.674,00 DM
142d)
143Hinzuzurechnen sind die gestiegenen Finanzierungskosten, die der Sachverständige mit überzeugender Begründung in den Vergleich der Herstellungskosten einbezogen hat. Was die Einwände der Kläger gegen die Berechnungen des Sachverständigen und die zugrunde gelegten Zinssätze betrifft, so gilt das oben Ausgeführte (2 a).
144Der Sachverständige hat im Einzelnen dargelegt, warum er die von den Klägern behaupteten Finanzierungsmodalitäten für nicht plausibel belegt hält. Ob insoweit aufgrund der Einwände der Kläger und ihres – nach Eingang des Gutachtens – ergänzten Vortrags, z. B. zur tatsächlichen Zwischenfinanzierung mit Kontokorrentkredit und deren Zweckmäßigkeit, eine Korrektur des Gutachtens in Betracht käme, wäre Gegenstand einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen gewesen.
145Der Sachverständige errechnet einen Zwischenfinanzierungsschaden von 8.432,00 DM bzw. 8.309,00 DM, so dass sich die bisherigen Schadenspositionen auf 72.184,00 DM bzw. 72.983,00 DM erhöhen.
146e)
147Hinzuzurechnen ist der Schaden durch entgangene Grundsteuerbefreiung, den der Sachverständige mit 6.798,00 DM bzw. 5.882,00 DM errechnet hat.
148Dabei folgt die Kammer dem Sachverständigen, dass die von den Klägern behaupteten Grundsteuerzahlungen auch ohne Vorlage der Grundsteuerbelege zugrundezulegen sind, weil sie plausibel sind.
149Somit erhöhen sich die Schadenspositionen auf 78.982,00 DM bzw. 78.865,00 DM.
150f)
151Die Kläger müssen sich darauf die steuerlichen Vorteile aus der verzögerten Fertigstellung anrechnen lassen. Die Kammer folgt dem Sachverständigen, dass etwaige Einkommenssteuervorteile trotz Nichtvorlage der Steuerbescheide außer Betracht bleiben können, weil nicht anzunehmen ist, dass etwaige (siehe dazu unten g) Liquiditätsüberschüsse nach Abzug der steuerlichen Abschreibungen Einkommenssteuer verursacht hätten.
152Anzurechnen ist jedoch der Vorteil durch höhere Abschreibungen, den der Sachverständige mit 55.138,00 DM bzw. 61.059,00 DM errechnet hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige einen Grenzsteuersatz von 53 % zugrundegelegt hat. Denn es darf nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass die Kläger ihre Einkommenssteuerbescheide nicht vorlegen wollen. Somit vermindern sich die Schadenspositionen auf 23.944,00 DM bzw. 17.806,00 DM.
153g)
154Zu diesen Schadenspositionen kann der vom Sachverständigen unter Vorbehalt errechnete Schaden wegen Mietausfall einschließlich Anlage der Überschüsse vom 51.191,00 DM bzw. 56.232,00 DM nicht hinzugerechnet werden.
155Der Sachverständige bezweifelt die Vollständigkeit der von den Klägern belegten Herstellungskosten wegen Fehlens von Architekten- und Statikerrechnungen. Er hat zur Plausibilitätsüberprüfung vergeblich die Anlagen V zu den Einkommenssteuererklärungen der Kläger ab 1991 angefordert. Er hat seinen Berechnungen daher die Angaben der Kläger unter dem Vorbehalt ihrer Richtigkeit zugrundegelegt.
156Die Ansicht der Kläger, der Sachverständige sei nicht befugt gewesen, die Vollständigkeit der Herstellungskosten in Zweifel zu ziehen, weil diese unstreitig seien, trifft nicht zu. Die Beklagte hat zwar nicht bestritten, dass Herstellungskosten in Höhe von 475.421,00 DM angefallen sind. Damit haben sie aber nicht zugleich unstreitig gestellt, dass keine weiteren Herstellungskosten entstanden sind. Vielmehr habe sie sämtliche Schadensberechnungen der Kläger bestritten, also auch die Berechnung des Mietausfalls. Ein maßgebender Faktor, in welchem Umfang oder ob überhaupt Liquiditätsüberschüsse erzielt worden sind, ist aber die Höhe der eingesetzten Eigen- und/oder Fremdkaptials.
157Zweifel an der Gesamthöhe der angegebenen Herstellungskosten ergeben sich auch daraus, dass die Kläger im Feststellungsverfahren vorgetragen haben, im Mai 1989 seien Baukosten von 840.000,00 DM veranschlagt worden (Bl. 7 BA …….). Ihre nach Eingang des Gutachtens aufgestellte Behauptung, die Planung, Ausschreibung und Überwachung des Bauvorhabens sei in Eigenleistung, die Bauzeichnungen und die Statik seien in Nachbarschaftshilfe erbracht worden, vermag diese Zweifel nicht völlig zu beseitigen. Eine plausible Überprüfung wäre anhand der Angaben der Kläger zu den Herstellungskosten des Hauses B in der Anlage V zu ihrer Einkommenssteuererklärung möglich. Die Kläger haben keinen plausiblen Grund genannt, warum sie diese Anlage V nicht vorlegen. Die von ihnen geltend gemachte Verschwiegenheitspflicht des Klägers gegenüber dessen Arbeitgeber kann sich nicht auf die Angaben zu Baukosten beziehen. Auch das Argument, die Anlagen V seit 1983 lägen größtenteils nicht mehr vor, zieht nicht; hier handelt es sich um die Anlagen V seit 1991.
158Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält die Kammer die Gesamthöhe der Herstellungskosten als Grundlage für die weiteren Berechnungen des Sachverständigen nicht für erwiesen, so dass die Schadenspositionen von 51.191,00 DM bzw. 56.232,00 DM außer Betracht bleiben müssen.
159h)
160Schließlich ist die von den Klägern geltend gemachte Schadensposition von 181.662,00 DM wegen schlechterer Konditionen der End-/Anschlussfinanzierung des Hauses B nicht bewiesen. Der Sachverständige hat mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, dass die Kläger auch bei rechtzeitiger Durchführung des Bauvorhabens nicht mit niedrigeren Zinsen über das Datum der tatsächlichen Fertigstellung hinaus hätten rechnen können. Er hat sich auch mit dem Argument der Kläger auseinandergesetzt, der Schaden müsse im Zusammenhang mit der geplanten Umfinanzierung des Hauses G im Jahre 1983 gesehen werden, und nachvollziehbar dargelegt, warum er die behauptete Umfinanzierungsmöglichkeit für nicht plausibel hält. Ob die Einwände der Kläger gegen diese Ausführungen stichhaltig sind, wäre wiederum nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zu entscheiden.
161i)
162Es verbleibt somit bei den Schadenspositionen von 23.944,00 DM bzw. 17.806,00 DM.
163Von diesen kann nur die niedrigere Position von 17.806,00 DM zugesprochen werden, denn ihr liegt der größere Verzögerungszeitraum zugrunde. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte diesen größeren Verzögerungszeitraum zu verantworten hat, das wäre nur dann zu entscheiden, wenn der Schaden durch die weitere Verzögerung gestiegen wäre.
164Die Kammer braucht die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Verzögerung der Baugenehmigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu entscheiden, dass möglicherweise ein um einige Monate längerer, als der von der 2. Zivilkammer vorgegebene Verzögerungszeitraum in Betracht kommen könnte. Denn die Kammer hält es aufgrund der Berechnungen des Gutachtens des Sachverständigen für ausgeschlossen, dass eine Erweiterung des Verzögerungszeitraums um einige Monate zu einem höheren Schaden führen würde.
1653.
166Der zugesprochene Betrag ist ab Zustellung des Mahnbescheids vom 12.09.1989, also ab 14.09.1989, mit 4 % zu verzinsen (§ 291 BGB).
167Der darüber hinaus gem. §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB geltend gemachte weitere Verzugsschaden wegen entgangener Anlagezinsen von 12 % ist nicht begründet. Die Behauptung der Kläger, sie hätten den Urteilsbetrag bei rechtzeitiger Zahlung in Aktien angelegt und damit, wie auch in der Vergangenheit mit ihren Liquiditätsüberschüssen, einen durchschnittlichen Gewinn von 12 % erzielt, ist durch nichts belegt.
1684.
169Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 108 ZPO.