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Landgericht Essen, 43 O 180/96

Datum:
27.11.1997
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
43 O 180/96
ECLI:
ECLI:DE:LGE:1997:1127.43O180.96.00
 
Schlagworte:
Handels- und Gesellschaftsrecht
Normen:
§§ 30, 31 GmbHG ; § 241 AktienG
Sachgebiet:
Wirtschaftsrecht
Leitsätze:

Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

 
Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage der Beklagten und des Streithelfers gegen den Kläger J. wird festgestellt,

1. daß der Kläger J. als Geschäftsführer-der Beklagten abberufen ist;

2. daß der Kläger J. infolge Einziehung seines Geschäftsanteils mit Ablauf des 00.00.0000 aus der Beklagten ausgeschieden ist.

III. Des weiteren wird dem Kläger J. auf die Widerklage der Beklagten und des Streithelfers bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis 6 Monaten untersagt, zu behaupten, zu verbreiten, behaupten oder verbreiten zu lassen, der Kläger RalE HD. sei noch Geschäftsführer der Beklagten oder irgendwelche Maßnahmen, Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte in Geschäftsführung oder Vertretung der Beklagten zu tätigen.

IV. Die weitergehende Widerklage der Beklagten und des Streithelfers gegen den Kläger J. wird abgewiesen.

V.  Auf die Widerklage der Beklagten und des Streithelfers wird festgestellt, daß die Widerbeklagte PD. als Geschäftsführerin der Beklagten abberufen ist.

Auf die Widerklage der Beklagten und des Streithelfers wird der Widerbeklagten PD. bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten, zu behaupten, zu verbreiten, behaupten oder verbreiten zu lassen, sie sei Geschäftsführerin der Beklagten oder irgendwelche Maßnahmen, Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte in Geschäftsführung oder Vertretung für die Beklagte zu tätigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien und dem Streithelfer wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger J. zu 7/10, PD. zu 2/10 sowie die Beklagte und der Streithelfer zu je 1/20.

Der Kläger J. trägt seine außergerichtlichen Kosten voll und die der Beklagten und des Streithelfers zu je 19/20; je 1/20 ihrer außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Streithelfer selbst.

Die Widerbeklagte PD. hat ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 15.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 
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