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Landgericht Essen, 41 O 253/94

Datum:
25.01.1995
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 O 253/94
ECLI:
ECLI:DE:LGE:1995:0125.41O253.94.00
 
Sachgebiet:
Zivilrecht
Leitsätze:

Maklerprovision, Umfang der Vermittlungstätigkeit

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.600.00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, eine eventuelle Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu stellen.

 
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