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Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und das beklagte Land 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 7.000,- DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung von 1.900,- DM abwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Schmerzensgeldansprüche wegen eines Schockschadens geltend, den sie dadurch erlitten hat, daß ihr am … geborener Sohn D von Polizeibeamten im Rahmen einer nach ihm eingeleiteten Großfahndung erschossen wurde.
3Am … gegen 16.20 Uhr verursachte der 174 cm große und 79 kg schwere Sohn der Klägerin im Bereich des Wendehammers der in F gelegenen N-straße mit einem nicht versicherten und nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Moped, das er ohne Kenntnis und ohne Zustimmung des Eigentümers aus einem verschlossenen Kellerraum des Hauses „A-Straße …“ entnommen hatte, einen Verkehrsunfall. Nach dem Verkehrsunfall ergriff er mit dem Moped die Flucht. Sein Beifahrer konnte bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden. Gegen 16.30 Uhr wurde er von den Polizeibeamten I und N1 an der Ecke C-straße/L-straße entdeckt und von dem Polizeibeamten I angesprochen. Der Sohn der Klägerin versuchte, sich dem Zugriff zu entziehen, indem er den Schutzhelm vom Kopf nahm und damit nach dem Polizeibeamten I schlug. Es kam zu einer Rangelei zwischen dem Sohn der Klägerin und dem Polizeibeamten I, in die kurz darauf auch der Polizeibeamte N1 eingriff, nachdem er über Funk weitere Einsatzkräfte angefordert hatte. Beiden Polizeibeamten gelang es nicht, D zu überwältigen. Im Verlauf der Auseinandersetzung riß D dem Polizeibeamten I dessen Dienstwaffe aus dem Dienstholster. Bei dem Versuch, wieder in den Besitz seiner Dienstwaffe zu kommen, gelang es dem Polizeibeamten I, den waffenführenden Arm des D zwischen seinem linken Oberarm und seinem Körper einzuklemmen. D konnte seinen Arm aus dem Zugriff befreien. Dabei löste sich ein Schuß aus der Dienstwaffe des Polizeibeamten I, der daraufhin einen Schock erlitt und zusammenbrach. D konnte in Richtung U-straße fliehen, wobei es zwischen den Parteien streitig ist, ob D zuvor ein zweites Mal, diesmal gezielt auf den Polizeibeamten N1, geschossen hatte. Die über Funk herbeigerufenen Einsatzkräfte nahmen seine Verfolgung auf.
4Der Sohn der Klägerin flüchtete über eine ca. 50 m breite Gleisanlage in der Nähe der C1 Brücke und erreichte das hinter den Gleisen liegende Kleingartengelände, das kurz darauf von Polizeibeamten umstellt wurde. Die an dem Gartentor stehenden Polizeibeamten I1 und T bemerkten den Sohn der Klägerin, als dieser auf das Flachdach einer Gartenlaube stieg. Dort bewegte sich D zunächst an einer angrenzenden Giebelmauer entlang von den beiden Polizeibeamten fort. Die Pistole hielt er dabei noch in der Hand. Der Polizeibeamte I1 rief den Sohn der Klägerin an und forderte ihn auf, stehenzubleiben. Dieser Aufforderung kam D nicht nach. Aus streitiger Ursache gaben die Polizeibeamten I1 und T sechs Schüsse auf D ab, von denen fünf Kugeln trafen. D bewegte sich daraufhin nach hinten und verschwand vom Dach. Ca. 45 Minuten später, gegen 17.44 Uhr, wurde er in einem Lichthof neben dem Flachdach liegend von den zu diesem Zeitpunkt eingetroffenen Beamten des Sondereinsatzkommandos tot aufgefunden. Neben seiner rechten Hand lag die entwendete Dienstpistole des Polizeibeamten I. Das Magazin der Pistole war leer. Zwei Patronen wurden in seinen Hosentaschen gefunden.
5Die Klägerin erlitt durch die Tötung ihres Sohnes einen Schockschaden. Sie leidet seitdem unter einer ständigen Depression in Form einer abnormen Erlebnisreaktion sowie einer Organsymptomatik. Eine Besserung ist seit dem Todesfall nicht eingetreten und ist in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten.
6Die Klägerin behauptet, ihr Sohn habe den Polizeibeamten I1 und T den Rücken zugewandt, nachdem er auf das Flachdach der Gartenlaube gestiegen war. Er habe sich in einer passiven Haltung befunden. Die Pistole habe er in keiner Form in Richtung auf die am Gartentor stehenden Polizeibeamten I1 und T gerichtet. Auf die Aufforderung des Polizeibeamten I1, stehenzubleiben, habe D die Hände gehoben. Gleichwohl hätten die Polizeibeamten in Kenntnis davon, daß die Schüsse möglicherweise tödlich seien, auf ihn geschossen, ohne daß eine Notwehrlage bestanden habe. D habe sich vor der Schußabgabe nicht den Polizeibeamten zugewendet. Er habe erst recht keinen Schuß auf die Polizeibeamten abgegeben.
7Die Klägerin beantragt,
8das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches einen Mindestbetrag von 15.000,- DM nicht unterschreiten sollte.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Das beklagte Land behauptet, der Sohn der Klägerin habe bereits bei seiner Flucht im Bereich der C-straße/L-straße aus einer Entfernung von ca. 6 Metern einen Schuß auf den Polizeibeamten N1 abgegeben, der diesen jedoch verfehlt habe. Auch beim Überqueren der Bahngleise habe er auf die ihn verfolgenden Polizeibeamten L1, L2, I2 und E geschossen und anschließend seine Flucht über die Bahngleise fortgesetzt. Die Polizeibeamten hätten daraufhin zunächst einen Warnschuß in die Luft und dann mehrere Schüsse in Richtung auf die Beine des D abgegeben, von denen aber keiner getroffen habe.
12Auf dem Flachdach der Gartenlaube habe sich D auf den Anruf des Polizeibeamten I1 hin mit dem Oberkörper den beiden Polizeibeamten I1 und T zugewendet. Er habe dabei mit der Pistole auf die am Gartentor stehenden Polizeibeamten I1 und T und die auf der anderen Straßenseite hinter ihnen stehenden Schaulustigen gezielt. Den Polizeibeamten I1 und T sei keine Zeit mehr geblieben, sich in Deckung zu begeben. Die Abgabe eines Schusses auf D sei die einzige Möglichkeit gewesen, Schaden von sich und den Schaulustigen abzuwenden. Die ihnen zur Verfügung stehende Zeit habe keinen gezielten Schuß lediglich auf die Beine des D zugelassen. Für die Polizeibeamten sei auch nicht zu erkennen gewesen, daß es sich bei dem Sohn der Klägerin um einen erst dreizehnjährigen Jungen handelte. D habe einen wesentlich älteren Eindruck gemacht. Über Funk sei er – unter anderem aufgrund der Angaben seines Beifahrers auf dem Moped – als siebzehnjähriger junger Mann beschrieben worden.
13Das Gericht hat Beweis erhoben zum Hergang des Vorfalles durch Vernehmung der Zeugen A1, T1, N2, I3, C2, N3, I4, I5, D1, K, E, I, I1 und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 10.05.1993, Bl. 75 – 83 d. A., vom 30.08.1993, Bl. 133 – 142 d. A., vom 25.11.1993, Bl. 164 – 170 d. A., und vom 14.04.1994, Bl. 184 – 200 d. A., verwiesen. Die Akten der Staatsanwaltschaft F1, … lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
16Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes vom 5.000,- DM aus §§ 839 Abs. 1 S. 1, 847 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 S. 1 GG.
17Die Polizeibeamten I1 und T haben schuldhaft eine ihnen gegenüber dem Sohn der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt und dadurch der Klägerin einen immateriellen Schaden zugefügt, den zu ersetzen das beklagte Land verpflichtet ist.
18I.
19Die im Dienst des beklagten Landes stehenden Polizeibeamten I1 und T haben schuldhaft eine Amtspflichtverletzung begangen, indem sie fünf Schüsse auf den Sohn der Klägerin abgegeben haben, die zu dessen Tode führten.
201.
21Es ist eine Amtspflicht der Polizeibeamten, die Aufgaben und Befugnisse des beklagten Landes im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen. Diese Amtspflichten zum gesetzmäßigen Verhalten beziehen sich nicht allein auf die spezifisch öffentlich-rechtlichen Ge- und Verbote. Die nach dem allgemeinen Deliktsrecht bestehenden Eingriffsverbote gelten auch bei Ausübung öffentlicher Gewalt. Es gehört daher zu den Amtspflichten der Polizeibeamten, nach §§ 823 ff. BGB tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen, es sei denn, spezifisch verwaltungsrechtliche oder auf zivil- und strafrechtliche Rechtfertigungsnormen stehen ihnen zur Seite. Ist das nicht der Fall, dann ist ein nach allgemeinem Deliktsrecht tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Eingriff zugleich eine Amtspflichtverletzung.
22Durch Abgabe der tödlichen Schüsse auf D haben die Polizeibeamten I1 und T schuldhaft den objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin verwirklicht. Diese hat infolge der Tötung ihres Sohnes eine eigene Gesundheitsverletzung erfahren, da sie durch die Nachricht von dem Tod ihres Sohnes eine seelische Erschütterung erlitten hat, die über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Die Polizeibeamten haben bei Abgabe der Schüsse den Tod des D billigend in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt. Denn jeder Schütze muß bei Abgabe eines Schusses auf eine Person davon ausgehen, daß dieser eventuell den Tod dieser Person zur Folge haben kann. Selbst wenn die Schußabgabe gezielt über Kimme und Korn auf Körperpartien erfolgt, die nicht zum Tode führen, muß aufgrund einer Bewegung der Zielperson mit einem Fehlgehen des Schusses gerechnet werden. Das gilt erst recht bei Abgabe nur ungenau gezielter Schüsse. Die beiden Polizeibeamten haben bei ihrer Vernehmung glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, sie hätten nicht gezielt über Kimme und Korn auf die Beine des D geschossen, da dazu keine Zeit verblieben sei. Sie hätten vielmehr im sog. Schulter-Deut-Stand mehrere Schüsse auf den Sohn der Klägerin abgegeben.
23Jede Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter erfolge rechtswidrig, soweit kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGHZ 74, 9). Das insoweit beweisbelastete Land hat den Nachweis nicht zu führen vermocht, daß den Polizeibeamten I1 und T ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand.
24a)
25Die Widerrechtlichkeit der Handlung der Polizeibeamten I1 und T ist nicht durch § 227 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Eine dazu erforderliche Notwehrlage oder Nothilfelage konnte durch die erfolgte Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Landes.
26Grundsätzlich stehen auch Polizeibeamten die zivilrechtlichen Notwehr- und Nothilferechte zu. Denn kein Bürger würde es verstehen, wenn ihm der herbeigerufene Polizeibeamte weniger Beistand leisten dürfte als jede Privatperson. Einem Polizeibeamten kann nicht das Notwehrrecht versagt und damit schlechter gestellt werden als jeder nicht beamtete Bürger (BGH NJW 1958, 1405).
27Ein Notwehr oder Nothilferecht stand den Polizeibeamten I1 und T hier indessen nicht zu. Nach der Legaldefinition des § 227 Abs. 2 BGB ist Notwehr diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Beweisaufnahme hat das Vorliegen eines solchen gegenwärtigen Angriffs auf die Polizeibeamten oder die hinter ihnen stehenden Schaulustigen nicht ergeben.
28Das Gericht hat nicht feststellen können, daß der Sohn der Klägerin bewußt und gewollt auf die Polizeibeamten I oder N1 geschossen hat. Der Zeuge I hat zwar angegeben, der Sohn der Klägerin habe gedroht, er werde schießen, wenn der Zeuge I seinen Arm nicht loslassen werde, und der Schuß ist auch unmittelbar nach dieser Ankündigung gefallen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Schuß versehentlich gelöst hat, als der Sohn der Klägerin seinen Arm aus der Umklammerung losgerissen hat. Die Verletzung, die der Zeuge I an der linken Brustseite und am linken Oberarm erlitten hat, weist darauf hin, daß der Sohn der Klägerin seinen waffenbewerten Arm mit einem heftigen Ruck aus der Umklammerung befreit hat. Es ist möglich, daß sich dabei ungewollt ein Schuß aus der Dienstpistole des Zeugen I gelöst hat. Diese Annahme liegt nahe, da die Dienstpistole nicht über eine Sicherung verfügt und geladen getragen wurde, wie dies der Dienstanweisung entsprach. Der Zeuge I hatte keine Erinnerung mehr, ob der Sohn der Klägerin noch ein weiteres Mal geschossen hat.
29Es steht jedoch zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß der Sohn der Klägerin zumindestens bei seiner Flucht über die Bahngleise einen Schuß auf die ihn verfolgenden Polizeibeamten abgegeben hat. Diese Überzeugung hat das Gericht durch die glaubhaften Angaben der Zeugen E und T gewonnen. Beide haben unabhängig voneinander die Flucht des D über die Bahngleise im wesentlichen gleich geschildert. Danach hat sich der Sohn der Klägerin nach einem Anruf durch die Polizeibeamten zu diesen umgedreht und einen oder mehrere Schüsse auf sie abgegeben, woraufhin sich die auf den Gleisen befindlichen weiteren Polizeibeamten auf den Boden warfen, um dort Deckung zu suchen. Mündungsfeuer oder das Wahrnehmen einer Rückstoßbewegung infolge eines Schusses hat zwar keiner der beiden Zeugen geschildert; beide haben aber übereinstimmend einen Schuß aus der Richtung des fliehenden D wahrgenommen. Diesen Angaben schenkt das Gericht glauben, da es nachvollziehbar ist, daß zumindest die Richtung, aus der ein Schuß kommt, wahrgenommen werden kann. Zudem wäre es nicht zu erklären, warum die weiteren Polizeibeamten sich zwischen den Gleisen auf den Boden geworfen haben. Für ein derartiges Verhalten bestand kein Anlaß, wenn nicht auf sie geschossen worden wäre. Daß die Angaben der beiden Polizeibeamten in einigen Einzelheiten voneinander abweichen, ist angesichts des lange zurückliegenden und auch für die Polizeibeamten ungewöhnlichen und gefährlichen Ereignisses, das sich zudem noch sehr schnell abspielte, erklärlich und trägt zur Glaubhaftigkeit der Angaben und zur Glaubwürdigkeit der Zeugen bei. Dem Gericht wären eher Bedenken gekommen, wenn die Aussagen, insbesondere nach der verstrichenen Zeit, vollkommen deckungsgleich gewesen wären. Die Angaben der Zeugen T und E stimmen im übrigen auch mit den Wahrnehmungen der Zeugen T1 und K überein. Auch diese haben bemerkt, daß sich die auf den Bahngleisen befindlichen Beamten auf den Boden geworfen haben.
30Der mit diesem Schuß verbundene rechtswidrige Angriff im Sinne des § 227 Abs. 2 BGB vermag aber kein Notwehrrecht der Polizeibeamten I1 und T auszulösen. Zu dem Zeitpunkt, als sie die tödlichen Schüsse auf den Sohn der Klägerin abgegeben haben, war dieser Angriff nicht mehr gegenwärtig. Seit dem Schuß des D auf den Bahngleisen waren bereits einige Minuten vergangen. Die Zeitspanne hatte ausgereicht, daß der Zeuge T, der sich ebenfalls auf dem Gleiskörper befunden hatte, diese überqueren und am Tor zur Kleingartenanlage an der C1 Brücke Position beziehen konnte. Allein der Umstand, daß der Sohn der Klägerin noch die Waffe in der Hand hielt, von der er zuvor bereits Gebrauch gemacht hatte, führt nicht zu der Annahme eines gegenwärtigen Angriffs. Um dies annehmen zu können, müssen weitere Gefahranzeichen hinzukommen. Diese konnten aber durch die Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
31Die Zeugen I1 und T haben angegeben, der Sohn der Klägerin sei auf das Flachdach der Gartenlaube geklettert, habe sich dann aufgerichtet und sich zunächst von ihnen wegbewegt auf den hinteren Teil des Daches zu. Auf den Anruf durch den Zeugen I1 habe er sich zu ihnen umgedreht und die Pistole auf sie bzw. auf die hinter ihnen stehenden Schaulustigen gerichtet. Aufgrund des vorangegangenen Schußwaffengebrauchs, von dem zumindest der Zeuge T aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis hatte, konnte der Zeuge T davon ausgehen, der Sohn der Klägerin werde wieder von der Schußwaffe Gebrauch machen, so daß ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 227 BGB vorgelegen hätte. Diese Angaben stimmen aber nicht mit denen der übrigen Zeugen überein. Der Zeuge A1 hat in seiner Vernehmung angegeben, der Sohn der Klägerin habe die Hände halb angewinkelt und ausgebreitet erhoben gehabt, als die Schüsse gefallen seien. Auch habe sich der Sohn der Klägerin zunächst nicht bewegt, sondern vielmehr nach einer Möglichkeit Ausschau gehalten, das Flachdach der Gartenlaube wieder zu verlassen. Ein Umdrehen, wie es die Zeugen I1 und T geschildert haben, ist auch von den Zeugen I5 und N2 nicht bestätigt worden. Die Zeugin N2 hat wiederum angegeben, der Sohn der Klägerin sei auf das Flachdach der Gartenlaube geklettert und sei dann umgehend und ohne anzuhalten oder sich umzudrehen zum hinteren Teil des Flachdaches gelaufen. Der Zeuge I4 hat wiederum bekundet, der Sohn der Klägerin habe nichts in den Händen gehalten, als man auf ihn geschossen habe. Dem stehen die Angaben des Zeugen K gegenüber, nach denen der Sohn der Klägerin die Pistole in der linken Hand hielt, und zwar am ausgestreckten Arm, der sich im rechten Winkel zum Körper befunden habe. Angesichts dieser vielen unterschiedlichen Angaben zum Hergang der Ereignisse auf dem Flachdach sieht sich das Gericht außerstande festzustellen, ob eine Notwehrsituation für die Polizeibeamten vorgelegen hat oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage kann nicht allein auf die Angaben der Polizeibeamten I1 und T abgestellt werden. Das Gericht geht zwar davon aus, daß diese den Geschehensablauf wahrheitsgemäß wiedergegeben haben. Dies war ihnen aber nur in der Form möglich, wie sie ihn subjektiv in Erinnerung hatten. Den Polizeibeamten ist zuzugeben, daß ein Umdrehen des Sohnes der Klägerin wahrscheinlich ist, da dies eine normale Reaktion auf einen Anruf darstellt. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Sohn der Klägerin anders reagiert hat. Der Zeuge I1 hat in seiner Vernehmung bekundet, es sei normal, daß eine von der Polizei angerufene Person erschrickt und stehenbleibt. Der Sohn der Klägerin hat sich aber abweichend von dieser Norm verhalten und sofort reagiert, sei es durch Umdrehen zu den Polizeibeamten oder durch Weglaufen zum hinteren Teil des Daches. Möglich ist auch, daß der Sohn der Klägerin nach dem Anruf durch die Polizei nur den Kopf in deren Richtung gedreht hat, wie dies die Zeugen A1 und T1 angegeben haben. Die Polizeibeamten I1 und T haben dies subjektiv wegen des vorangegangenen Schußwaffengebrauchs durch den Sohn der Klägerin möglicherweise bereits als Gefahrensignal empfunden, ohne daß eine Gefahr objektiv bestanden haben mag. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Polizeibeamten aufgrund ihrer Ausbildung in einer derartigen Situation bessere und genauere Wahrnehmungen machen als die übrigen Zeugen. Die Aussagen der Polizeibeamten I1 und T lassen vielmehr erkennen, daß auch für sie die Situation ungewöhnlich war. Beide haben auch angegeben, das Ereignis habe sich so schnell zugetragen, daß sie nicht in der Lage gewesen seien, die Einzelheiten des Geschehensablaufes wahrzunehmen. Tatsächlich sind ihre Aussagen auch nicht werthaltiger als die der anderen Zeugen. Die Polizeibeamten konnten nicht angeben, in welcher Hand der Sohn der Klägerin die Pistole hielt, oder ob er sich links oder rechts herum zu ihnen umgedreht hat. Den Abstand des Sohnes der Klägerin von der hinter ihm befindlichen Giebelwand konnten die Zeugen I1 und T ebenfalls nicht angeben. Die Polizeibeamten haben auch nicht mitteilen können, auf welche Art und Weise der Sohn der Klägerin das Flachdach verlassen hat. Insgesamt kann eine Notwehrsituation zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht positiv festgestellt werden. Da hierfür aber das beklagte Land die Beweislast trägt, ist die Tötung des Sohnes der Klägerin nicht durch § 227 BGB gerechtfertigt.
32b)
33Die Tötung des Sohnes der Klägerin war auch nicht durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 PolG NW (Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1980, geändert durch Gesetz vom 26.06.1984) gerechtfertigt. Voraussetzung wäre auch hierfür eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben gewesen. Diese konnte aber gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
34c)
35Auch § 42 Abs.1 Nr. 3 PolG NW stellt hier keinen Rechtfertigungsgrund dar.
36Der Sohn der Klägerin war wegen des vorangegangenen Schußwaffengebrauchs eines Verbrechens dringend verdächtig, nämlich mindestens des versuchten Totschlags. Zumindest die Voraussetzungen von § 42 Abs. 1 Nr. 3 b PolG NW lagen vor, da der Sohn der Klägerin mindestens eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) dringend verdächtig war und er eine Schußwaffe mit sich führte. Da sich der Sohn der Klägerin der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchte, war grundsätzlich der Schußwaffengebrauch durch die Polizeibeamten I1 und T gerechtfertigt.
37Der Schußwaffengebrauch nach § 42 PolG NW steht aber unter der Einschränkung der allgemeinen Vorschrift für den Schußwaffengebrauch des § 41 PolG. Nach dessen Absatz 2 dürfen Schußwaffen gegen Personen nur gebraucht werden, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
38Nach ihren eigenen Angaben haben die Polizeibeamten I1 und T nicht über Kimme und Korn gezielt geschossen, um den Sohn der Klägerin fluchtunfähig zu machen. Sie haben nach ihrer Einlassung vielmehr mehrere Schulter-Deut-Schüsse mit dem Ziel abgegeben, den Sohn der Klägerin angriffsunfähig zu machen. Wenn dabei der Angreifer tödlich getroffen wird, steht der Annahme eines Rechtfertigungsgrundes § 41 Abs. 2 PolG NW nicht entgegen. Dem Polizeibeamten kann es nicht vorgeworfen werden, wenn er zu Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden Angriffes auf sein eigenes Leben oder auf das anderer Personen die Schußwaffe als einzig mögliches Abwehrmittel einsetzt und er lediglich wegen der kurzen Zeitspanne, die ihm für die Verteidigungshandlung zur Verfügung bleibt, nicht mehr über Kimme und Korn gezielt schießen kann. § 41 Abs. 2 PolG NW verbietet insoweit nur die gezielte Tötung eines Angreifers. Im hier zu beurteilenden Fall konnte allerdings ein Angriff, der eine derartige Verteidigungshandlung erforderlich gemacht hätte, nicht festgestellt werden.
39II
40Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- DM für angemessen und erforderlich. Die durch die Todesnachricht ausgelösten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin gehen über das normale Maß der Beeinträchtigungen hinaus, denen jeder Angehörige bei einer derartigen Mitteilung ausgesetzt ist. Bei der Klägerin trat unmittelbar nach dem Tod ihres Sohnes ein Schock ein. Seit dieser Zeit bestehen Depressionen in Form einer abnormen Erlebnisreaktion. Bis zum 08.07.1993 war noch keine Besserung der Symptomatik eingetreten. Der Zustand der Klägerin hat sich zwar stabilisiert, zu einer echten Besserung der Grunderkrankung ist es jedoch noch nicht gekommen. Durch die abnormen Erlebnisreaktionen hat sich bei der Klägerin eine Gastritis eingestellt. Das beklagte Land bestreitet nicht den Eintritt eines Schockschadens bei der Klägerin, aber dessen Ausmaß. Dieses bestreiten ist angesichts der Umstände, die zum Tode des Sohnes der Klägerin führten, nicht substantiiert. Zur Überzeugung des Gerichts steht es fest, daß die Klägerin eine über das normale Maß hinausgehende seelische Beeinträchtigung erlitten hat. Sie hatte nicht nur den Tod ihres Sohnes zu verarbeiten, sondern zudem noch die besonderen Umstände seines Ablebens. Es ist hier nicht so, daß der Klägerin mitgeteilt worden ist, ihr dreizehnjähriger Sohn sei unfallbedingt ums Leben gekommen. Die Klägerin wurde mit der Tatsache konfrontiert, daß ihr Sohn von der Polizei erschossen worden ist. Diese Todesursache löst verständlicherweise größere seelische Beeinträchtigungen aus als eine Nachricht von einem Unfalltod, da man nicht ohne weiteres eine derartige Todesart als schicksalsbedingt akzeptieren und verarbeiten kann. Es ist nachvollziehbar, daß es längerer Zeit bedarf, ein solches Erlebnis aufzuarbeiten und zu einem normalen Leben zurückzuführen.
41Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes aber auch der Beitrag des Sohnes der Klägerin. Nach der ständigen Rechtsprechung muß sich die Klägerin zwar ein Verschulden ihres Sohnes in entsprechender Anwendung des § 846 BGB nicht anrechnen lassen (BGHZ 56, 163). Auch eine Anrechnung aus §§ 242, 254 BGB greift hier nicht ein, da die Klägerin keine Ansprüche ihres Sohnes, sondern eigene Ansprüche verfolgt. Die Klägerin identifiziert sich hier nicht mit den haftungsrechtlichen Ansprüchen ihres Sohnes, die zur Folge hätten, daß sie sich auch dessen Mitverschulden anrechnen lassen müßte. Die Tatbeiträge ihres Sohnes wirken sich aber in ihren seelischen Beeinträchtigungen unmittelbar aus. Die abnormen Erlebnisreaktionen der Klägerin sind nicht nur durch den eigentlichen Tod ihres Sohnes bedingt, sondern auch durch die dazu führenden Umstände. Diese wiederum sind verbunden mit – berechtigten oder unberechtigten – Selbstvorwürfen, wie es zu einem derartigen Ereignis überhaupt kommen konnte. In einer derartigen Situation ist es nachvollziehbar, daß einem Aufarbeiten der Ereignisse der Selbstvorwurf entgegensteht, die Erziehung oder Beaufsichtigung des Sohnes nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ist es nachvollziehbar, daß einem Aufarbeiten der Ereignisse der Selbstvorwurf entgegensteht, die Erziehung oder Beaufsichtigung des Sohnes nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben zu haben oder sich nicht ausreichend um die Probleme des Sohnes gekümmert zu haben, unabhängig davon, ob diese Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Diese Schwierigkeiten, die ein Zurückfinden zu einem normalen Leben hinauszögert, kann aber nicht dem beklagten Land angelastet werden. Zu berücksichtigen war ferner, daß sich der Zustand der Klägerin im Jahre 1993 stabilisiert hat, wenn auch keine grundlegende Besserung der Grunderkrankung eingetreten ist.
42III.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.