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Landgericht Essen, 4 O 8/93

Datum:
14.04.1994
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 8/93
ECLI:
ECLI:DE:LGE:1994:0414.4O8.93.00
 
Schlagworte:
Schmerzensgeld für Verlust des Kindes im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes
Normen:
§§ 839 Abs. 1 S. 1, 847 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und das beklagte Land 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 7.000,- DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung von 1.900,- DM abwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

 
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