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Die Beklagte wird verurteilt, den vom C zu der Bauspar-Nr.: … erteilten Grundschuldbrief über 33.300,-- DM an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 8.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien – geschiedene Eheleute – waren zu je 1/2 Anteil Miteigentümer eines Hausgrundstückes in F. Dieses war u.a. mit einer Briefgrundschuld in Nennwert von 33.300,-- DM zugunsten des C belastet, welche Kläger und Beklagte gemeinsam bestellt hatten. Auf die Durchschrift der Bestellungsurkunde, Bl. 12/13 d. A., wird verwiesen.
3Es kam zur Teilungsversteigerung des Anwesens. Am 02.05.1990 wurde dem Kläger der Zuschlag erteilt. Entweder kurz vor oder nach diesem Datum – hierüber streiten die Parteien – sandte das C den Grundschuldbrief an die Beklagte – die Bausparerin – zurück, da das gesicherte Darlehen mittlerweile getilgt war.
4Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe des Grundschuldbriefes, um die Löschung des Grundpfandrechtes zu veranlassen. Er behauptet, die Grundschuld müsse gelöscht werden, da ihm sonst eine Neufinanzierung der bei der Versteigerung des Hauses übernommenen übrigen Belastungen nicht möglich sei.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, den vom C zu der Bauspar-Nr. … erteilten Grundschuldbrief über 33.300,-- DM an ihn herauszugeben.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie behauptet, der Grundschuldbrief sei ihr vor dem Zuschlag zugegangen, so daß sie diesen als Miteigentümerin und Berechtigte empfangen habe.
10Sie beruft sich außerdem auf ein Zurückbehaltungsrecht. Sie ist der Ansicht, ihr stehe neben der Hälfte der bei der Versteigerung erwirtschafteten Restteilungsmasse von 192,60 DM noch ein Anspruch in Höhe von 25.344,02 DM zu. Bei der Versteigerung des Grundstückes seien nämlich Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 172.800,-- DM bestehen geblieben – u.a. die Grundschuld zugunsten des C -, obwohl diesen Rechten nicht oder nicht in voller Höhe noch Darlehensforderungen entsprochen hätten. Die Differenz zwischen dem Nennwert der bestehen gebliebenen Rechte und den tatsächlich valutierenden Darlehen sei ein Versteigerungserlös, an welchem sie zur Hälfte zu beteiligen sei.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist begründet.
14Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefes zu. Zwar ist Inhaberin des Grundpfandrechtes weiterhin das C. Nach Erledigung des Sicherungszweckes ist dieses jedoch verpflichtet, den Grundschuldbrief zurückzugeben. Dieser Verpflichtung wollte das C auch nachkommen, indem es der Beklagten den Grundschuldbrief übersandte. Es kann dahinstehen, ob darin die Leistung an einen Nichtberechtigten lag, so daß der Kläger einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB hätte. Denn im Verhältnis zur Beklagten ist der Kläger auch dann, wenn die Beklagte den Grundschuldbrief noch als Miteigentümerin in Empfang genommen hat, auf jeden Fall allein zur Entgegennahme und zum Besitz des Grundschuldbriefes berechtigt. Obwohl er Grundstückseigentümer ist, steht ihm zwar hinsichtlich des Briefes kein Anspruch aus §§ 985, 952 BGB zu, da das C noch Inhaberin der Grundschuld ist. Als Grundstückseigentümer ist der Kläger jedoch der einzige, der den zurückzugebenden Brief benötigt und ein schützenswertes Interesse an seiner Rückgabe hat. Unabhängig davon, ob die Löschung des eingetragenen Grundpfandrechtes unbedingt erforderlich ist, ergibt sich das Interesse des Klägers an der Innehaltung des Briefes schon zur Vermeidung etwaiger Abtretungen der Grundschuld.
15Die Beklagte demgegenüber braucht den Grundschuldbrief überhaupt nicht. Sie hat auch keine Ansprüche gegen den Kläger, aufgrund derer sie an dem Brief ein Zurückbehaltungsrecht ausüben durfte. Der verbleibende Erlös aus der Versteigerung beläuft sich auf 192,60 DM. Selbst wenn die Beklagte den ihr zustehenden Anteil davon noch nicht erhalten haben sollte, durfte sie wegen dieser sehr geringfügigen Forderung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Brief nicht zurückhalten. Der Vorteil, den der Kläger bei der Ersteigerung des Grundstücks möglicherweise gezogen hat, ist kein Erlös i.S.d. § 753 BGB; insoweit steht der Beklagten ebenfalls kein Zurückbehaltungsrecht zu.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.