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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1. ein weiteres Schmerzensgeld von 15.000,- DM (i. W. fünfzehntausend Deutsche Mark) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 19. März 1989 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst sowie je 1/12 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Gerichtskosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1. 7/11, die Beklagten tragen 4/11.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 15.000,- DM.
Der Kläger zu 2. kann die Kostenvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann hatten ursprünglich den Wunsch nach sechs Kindern. Die Eheleute haben unterschiedliche Rhesusfaktoren. Während der ersten Schwangerschaft der Klägerin zu 1. wurde ihr negativer Rhesusfaktor korrekt festgestellt und in den Krankenunterlagen niedergelegt. Später kam es zu einem Übertragungsfehler in den Unterlagen. Das führte dazu, dass bei der Zwillingsgeburt am …… die medizinisch gebotene Rhesusprophylaxe in der gynäkologischen Abteilung der Beklagten zu 1., deren Chefarzt der Beklagte zu 2. ist, unterlassen wurde. Sie ist jetzt nicht mehr nachholbar.
3Infolge der unterlassenen Rhesusprophylaxe kam es bei der zweiten Schwangerschaft der Klägerin zu 1. zu einer starken Antikörperbildung gegen die rhesuspositiven Erythrozyten des Klägers zu 2. Sofort nach der Geburt am …… wurde der Kläger zu 2. in das F-Krankenhaus verlegt, wo eine Austauschtransfusion durchgeführt wurde. Er hat diese Austausch-Transfusion gut übertragen. Gesundheitliche Schäden sind bisher nicht erkennbar.
4Nach der Geburt des Klägers zu 2. wurde der Klägerin zu 1. dringend von weiteren Schwangerschaften abgeraten, da trotz gründlicher Kontrolle mit einem Absterben der Leibesfrucht oder der Geburt eines behinderten Kindes zu rechnen sei.
5Vorprozessual sind zur Abgeltung aller Ansprüche 10.000,- DM angeboten worden. Damit war die Klägerin zu 1. nicht einverstanden. Bezahlt wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- DM.
6Die Klägerin zu 1. verlangt jetzt die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie gemeinsam mit dem Kläger zu 2. die Feststellung, dass die Beklagten alle künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten haben.
7Die Kläger behaupten,
8sie – die Klägerin zu 1. – lebe jetzt in ständiger Angst vor einer erneuten Schwangerschaft. Ihr Wunsch nach insgesamt sechs Kinder sei nicht mehr zu verwirklichen. Deshalb leide sie unter vereinzelt auftretenden Depressionen. Falls es zu einer weiteren ungewollten Schwangerschaft komme, seien weitere Schäden nicht ausgeschlossen.
9Zwar habe er – der Kläger zu 2. – die unmittelbar nach der Geburt durchgeführte Austauschtransfusion gut vertragen, die Möglichkeit künftiger Schäden sei aber nicht auszuschließen.
10Die Klägerin zu 1. beantragt,
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über die vorprozessual gezahlten 5.000,- DM hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, mindestens noch 50.000,- DM, zu zahlen.
12Beide Kläger beantragen,
13festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihnen Schadensersatz für alle weiteren, in Zukunft auftretenden materillen und immateriellen Schäden, die auf das Schadenereignis vom 19.03.1989 zurückzuführen sind, zu leisten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten halten das von der Klägerin zu 1. verlangte Schmerzensgeld für überhöht. Sie meinen, es sei nicht sicher, dass die Klägerin tatsächlich sechs Kinder zur Welt gebracht hätte. Um der Angst vor einer ungewollten Schwangerschaft zu begegnen, so bestehe auch die Möglichkeit der Sterilisation.
17Beim Kläger zu 2. lägen keinerlei Anhaltspunkte für künftige Schäden vor.
18Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klagen sind zulässig. Die Klage der Klägerin zu 1. ist jedoch nur zum Teil begründet, die Klage des Klägers zu 2. ist unbegründet.
21Der Klägerin zu 1. steht gegen die Beklagten gemäß §§ 847, 831, 31 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes zu.
22Die Klägerin zu 1. hat eine Körperverletzung durch Unterlassen erlitten; denn der Beklagte zu 2. hätte unmittelbar nach der Geburt der Zwillinge eine Rhesusprophylaxe bei der Klägerin durchführen müssen. Dadurch, dass er diese Prophylaxe unterlassen hat, die jetzt nicht mehr nachholbar ist, besteht bei der Klägerin zu 1. die Gefahr, dass bei einer erneuten Schwangerschaft für sie und das ungeborene Kind eine gefährliche Immunreaktion auftritt. Die Rechtswidrigkeit dieser durch Unterlassen verursachten Körperverletzung wird indiziert.
23Der Beklagte zu 2. hat schuldhaft behandelt. Gerade die Tatsache, dass eine nicht sofort durchgeführt Rhesusprophylaxe später nicht nachgeholt werden kann, zwingt den bei der Geburtshilfe tätigen Arzt zu besonderer Sorgfalt bei der Überprüfung der Rhesusfaktoren. Der Beklagte zu 2. durfte sich nicht einfach auf die Angabe der Rhesusfaktoren in den Krankenunterlagen verlassen. Er hätte eigenverantwortlich eine Kontrolluntersuchung durchführen müssen.
24Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin ihre zu Beginn der Ehe getroffene Familienplanung mit dem Wunsch nach sechs Kindern nicht mehr verwirklichen kann. Sie leidet infolgedessen unter zeitweilig auftretenden Depressionen und lebt in der ständigen Angst vor einer ungewollten Schwangerschaft. Zwar kann heutzutage das Risiko einer ungewollten Schwangerschaft weitgehend gering gehalten werden, es ist jedoch nicht ganz auszuschließen.
25Der Klägerin zu 1. ist nicht ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB anzulasten, da sie zur Sterilisation nicht bereit ist. Eine derartige Maßnahme ist ihr nicht zumutbar. Würde die Klägerin sterilisiert, wäre die Geburt eines weiteren Kindes endgültig ausgeschlossen. Wird die Klägerin nicht sterilisiert, so hat sie zumindest die Möglichkeit, ein weiteres Kind zur Welt zu bringen, auch wenn eine weitere Geburt, wie oben dargelegt, mit erheblichen Risiken für sie und das Kind verbunden wäre. Dass die Geburt eines weiteren gesunden Kindes nicht völlig auszuschließen ist, zeigt die Geburt ihres dritten Kindes am …….
26Unter Berücksichtigung der obengenannten Umstände hält die Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,- DM für angemessen und ausreichend. Da die Beklagten bereits 5.000,- DM vorprozessual gezahlt haben, hat die Klägerin noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 15.000,- DM.
27Der von der Klägerin zu 1. gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Gerade wegen der Gefahr einer weiteren ungewollten Schwangerschaft besteht die konkrete Gefahr für dadurch verursachte gesundheitliche Schäden der Klägerin. Dadurch entstehende Schäden haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
28Nicht begründet ist jedoch der Feststellungsantrag des Klägers zu 2. Er hat, wie die Kläger selbst vortragen, die Austauschtransfusion gut vertragen. Es sind keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen feststellbar. Allein die bloße abstrakte Möglichkeit künftiger Schäden ohne konkrete Anhaltspunkte für solche Schäden reicht für das Feststellungsinteresse nach § 256 StPO nicht aus.
29Auf der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB begründet das Feststellungsinteresse im vorliegenden Falle nicht. Sollte tatsächlich künftig ein Schaden auftreten, könnten noch Ansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist des § 852 BGB würde bei unvorhersehbaren Schäden erst mit dem Auftreten dieser Schäden zu laufen beginnen (vgl. Münchener Kommentar, zweite Auflage, Rdnr. 20 zu § 853 BGB).
30Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.