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Kausalzusammenhang zwischen obj. Fehlerhaftigkeit des Gebäudes und dem Einsturz - Abgrenzung zur Einwirkung von außen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. November 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen – 4 C 236/87 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Berufung ist begründet.
4Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht aus § 836 BGB gegeben. Aufgrund des erstinstanzlichen eingeholten Gutachtens steht nämlich fest, daß der Einsturz des Gebäudedaches nicht auf Baufälligkeit zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat nämlich ausgeführt, daß das Dach so konstruiert war, daß im Zeitpunkt des Schadensfalles nur eine Einwirkung von außen zu dem Einsturz führen konnte. Allerdings hat der Sachverständige weiter angegeben, daß bei der Errichtung die Herstellerangabe nicht vollständig beachtet wurde und daß bei Einhaltung dieser Herstelleranweisungen das Garagendach möglicherweise den – von dem Beklagten behaupteten – Sprung eines Jugendlichen von dem Nachbargebäude auf das Garagendach ohne Einsturz überstanden hätte. Allein hieraus kann aber nicht auf den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der objektiven Fehlerhaftigkeit des Gebäudes und dem Einsturz geschlossen werden. Auch wenn als „Conditio sine qua non“ angenommen wird, daß bei Einhaltung der Herstellerangabe das Dach den Sprung des Jugendlichen vom Nachbargebäude ohne Einsturz überstanden hätte, muß beachtet werden, daß diese Ursächlichkeitsformel nicht als Kriterium der Schadenszurechnung ausreicht. Die in Literatur und Rechtsprechung entwickelte Adäquanztheorie scheidet vielmehr ganz unwahrscheinliche Kausalverläufe aus der Schadenszurechnung aus; zusätzlich wird diese adäquate Kausalität nach allgemeiner Auffassung durch ein weiteres Beurteilungskriterium eingegrenzt, denn für die Schadenszurechnung wird auch noch ein „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ gefordert (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs BGB 47. A. 1988 Vorbem. v § 249 Anm. 5 A c m.w.N.).
5Unter Berücksichtigung dieser Kausalitätsregeln ergibt sich vorliegend folgendes:
6Ein Gebäude ist dann fehlerhaft errichtet, wenn es nicht gegen die üblicherweise zu erwartenden Gefahren abgesichert worden ist; darüberhinaus ist die Haftung aus § 836 BGB dann gegeben, wenn der Einsturz auf die Realisierung dieser üblichen Gefahr zurückzuführen ist. Insoweit hat der erstinstanzlich gehörte Sachverständige jedoch ausgeführt, daß der Dacheinsturz nicht allein auf die Nichteinhaltung der Herstelleranordnungen bezüglich der Garagenerrichtung zurückzuführen ist. Dann bleibt als weitere Ursache nur eine Einwirkung von außen. Gegen eine Einwirkung von außen wie einem Sprung hatte der Beklagte das Garagendach aber nicht zusätzlich abzusichern. Weil das Nachbargebäude – wie der erstinstanzlich gehörte Sachverständige ermittelt hat – 56 cm entfernt ist und das Dach dieses Nachbargebäudes ohne Berücksichtigung der Dachaufkantung 160 cm höher liegt, brauchte der Beklagte bei Errichtung dieser Garage insbesondere auch nicht die Dachkonstruktion so einzurichten, daß das Dach dieser Garage auch dem Sprung von Personen von diesem Nachbargebäude standhielt. Ein derartiges Verhalten von Personen war völlig unwahrscheinlich.
7Bereits aus den vorgenannten Gründen scheitert auch ein Anspruch aus § 538 BGB.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.