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Landgericht Essen, 1 S 570/80

Datum:
14.01.1981
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 570/80
ECLI:
ECLI:DE:LGE:1981:0114.1S570.80.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 16 C 284/80
Normen:
§§ 249 ff BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vorn 14. Januar 1981

durch die Richter am Landgericht Dr. O., E. und D.

für R e c h t erkannt

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.11.1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 16 0 284/80 - abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 617,50 DM (i.W.: Sechshundertsiebzehn 50/100 Deutsche Mark) nebst

4 % Zinsen seit dem 21.01.1980 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) bleibt verurteilt, weiterei 600,00 DM (i.W.: Sechshundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1980 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2) zu 2/5, davon gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) zu 1/5.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz werden getragen bezüglich der Beklagten zu 1) zu 4/5 von der Klägerin, bezüglich des Beklagten zu 2) zu 3/5 von der Klägerin und bezüglich der Klägerin zu 2/5 von dem Beklagten zu 2), davon zu 1/5 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten

zu 1). Im übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

 
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